Berufshaftpflicht: Prämienzahlungen für angestellte Steuerberater kein Arbeitslohn
Artikel vom: 14.07.2009
Übernimmt ein Arbeitgeber für seine angestellten Steuerberater die Prämien zur Berufshaftpflichtversicherung, führt dies nicht zu Arbeitslohn. Darauf haben sich die Finanzbehörden der Länder intern verständigt. Hintergrund waren Entscheidungen des Bundesfinanzhofs, der ähnliche Zahlungen bei Anwälten als Arbeitslohn wertete.
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben in einer internen Anweisung an die Finanzämter angeordnet, dass die Übernahme von Prämien bei angestellten Steuerberatern durch den Arbeitgeber nicht als Arbeitslohn gilt. Auf Anregung des Steuerberaterverbands Schleswig-Holstein e.V. hatten sich die Finanzbehörden dort mit der Frage befasst und in Abstimmung mit den anderen Bundesländern intern eine entsprechende Anweisung an die Finanzämter erteilt.
Hintergrund war eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Juli 2007 (Az. VI R 64/06,
STB Web berichtete). Die BFH-Richter urteilten damals, dass die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn führt. Begründung: Ein mögliches eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers sei nicht ausschlaggebend, denn der Anwalt sei nach der Bundesrechtsanwaltsordnung verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Die Versicherung sei damit unabdingbar für die Ausübung des Anwaltsberufs. In einem Beschluss vom 6. Mai 2009 (Az. VI B 4/09) bestätigte der BFH diese Auffassung – unter anderem mit Verweis auf das Einkommensteuerrecht: Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt werden, zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit. „Danach folgt aus dem enthaltenen Tatbestandsmerkmal ‚für’, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden“, heißt es in der Begründung des Beschlusses. Kein Arbeitslohn sind demnach solche Vorteile, die sich als „notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen“.
Nach diesen Grundsätzen stünden bei einem angestellten Steuerberater die eigenbetrieblichen Interessen des Arbeitgebers im Vordergrund, so die Sichtweise der Finanzbehörden. Denn anders als bei Anwälten müssen lediglich selbstständige Steuerberater eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen; bei angestellten Steuerberatern genügt eine Police des Arbeitgebers, die die Haftpflichtgefahren abdeckt. Eine erhöhte Prämienleistung wiederum liegt damit ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers. Wie ähnliche Zahlungen bei Wirtschaftsprüfern behandelt werden sollen, ist derzeit nach Angaben des Deutschen Steuerberater-Verbands noch offen.
(BFH / DStV / STB Web)
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