Erteilung einer Pensionszusage an einen GmbH-Geschäftsführer und verdeckte Gewinnausschüttung
Artikel vom: 10.07.2009
Von Assessor jur. Harald Büring
Mit dem Erteilen einer Pensionszusage an den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin einer Kapitalgesellschaft – wie etwa einer GmbH - sollte man sich auch bei nahen Angehörigen etwas Zeit lassen. Sonst darf das Finanzamt schnell bei der dafür gebildeten Pensionsrückstellung von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgehen. Dies ergibt sich insbesondere aus einem aktuellen Urteil des saarländischen Finanzgerichtes.
Eine Kapitalgesellschaft kann im Falle einer erteilten Pensionszusage an ihren Geschäftsführer dafür Rücklagen in Form einer Pensionsrückstellung bilden, die zu einer Minderung des steuerlichen Gewinns führt. Dies gilt allerdings nicht, soweit sie als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen ist. Denn nach der Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftssteuergesetzes führt eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht zu einer Minderung des berücksichtigungsfähigen Einkommens.
Die Zuführungen zu Pensionsrückstellungen können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dann als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen sein, wenn die Gewährung der zugehörigen Pensionszusage gesellschaftsrechtlich veranlasst ist.
Ob eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung vorliegt, ist aufgrund aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Bedeutsam sind u.a. das Alter des Geschäftsführers, die Länge der künftigen aktiven Dienstzeit sowie die Länge der Wartezeit. Versorgungszusagen werden frühestens nach Ablauf dieser Wartezeit – die nachfolgend als Probezeit bezeichnet wird - erteilt. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsstellenleiter wird sich dafür genug Zeit nehmen, um die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Geschäftsführers auch beurteilen zu können.
Der Bundesfinanzhof hat hierzu entschieden, dass die Erteilung einer Pensionszusage nach einer Zeit von weniger als einem Jahr normalerweise zu frühzeitig ist und eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt. Eine solche Probezeit ist aber dann überflüssig, wenn das jeweilige Unternehmen schon aus eigener Erfahrung genügend Kenntnisse über Befähigung des Geschäftsführers erlangt hat. Soweit ein leitender Unternehmer das Unternehmen aufkauft, ist eine Probezeit von ungefähr einem Jahr ausreichend, soweit er in der entsprechenden Branche über Berufserfahrung verfügt und der Tätigkeitsbereich im wesentlichen unverändert geblieben ist (BFH - Urteil vom 24.04.2002 Az. 4 K 4347/88).
Im dem vorliegenden Fall, über den das Finanzgericht des Saarlandes zu entscheiden hatte, ging es um eine Ehefrau, der nach einer etwa zehnjährigen Tätigkeit als kaufmännische Angestellte Prokura erteilt wurde und - neben ihrem Mann als dem beherrschenden Gesellschafter der GmbH - zur weiteren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführerin bestellt wurde.
Nach einem Zeitraum von etwa sechs Wochen wurde ihr auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses eine Versorgungszusage erteilt. Nach dem Inhalt dieser Vereinbarung hatte sie einen Anspruch auf lebenslange Altersrente in Höhe von 3.000 DM. Zudem wurde ihr eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von ebenfalls 3.000 DM zugestanden. Hierfür wurde in der Bilanz der GmbH des gleichen Jahres eine Pensionsrückstellung in Höhe von 82.704 DM berücksichtigt.
Das Finanzamt berücksichtige im Körperschaftssteuerbescheid diese Pensionsrückstellung nicht, weil sie eine verdeckte Gewinnausschüttung darstelle.
Hiergegen klagte die GmbH. Nach ihrer Ansicht sei die Gewährung der Pensionszusage als fremdüblich anzusehen. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die Ehefrau bereits über einen langen Zeitraum als Angestellte tätig gewesen sei und dabei auch über ein hohes Einkommen verfügt habe.
Das Finanzgericht des Saarlandes wies die Klage der GmbH in seinem Urteil vom 03.12.2008 gleichwohl ab (Az. 1 K 1377/04). Die Zuführung zur Pensionszustellung sei aufgrund der kurzen Probezeit der Ehefrau von etwa sechs Wochen in der Position der Geschäftsführerin als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen, die nicht zu der begehrten Minderung des Einkommens der GmbH führe.
Bei der langjährigen Beschäftigung als kaufmännische Angestellte handele es sich um keine Tätigkeit, die zur der Beurteilung ihrer Qualifikation als Geschäftsführerin ausreichend sei. Eine kaufmännische Angestellte unterliege z.B. Weisungen und habe nach außen hin ihrerseits keine Weisungs- oder Kontrollbefugnisse. Demgegenüber müsse ein Geschäftsführer die Gesellschaft nach außen hin vertreten und trage die Verantwortung. Er habe z.B. die Befugnis die Gesellschaft zu veräußern und Pflichten, deren Nichteinhaltung weitreichende zivilrechtliche und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen können.
(STB Web)
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