01.02.2017 | Kanzleihomepage

Neue Hinweispflicht für Kanzlei-Homepages

Von Alexandra Buba *

Seit heute gilt für alle Kanzleien mit mehr als zehn Mitarbeitern eine neue Vorschrift: Sie müssen im Impressum und in den AAB auf ihre Teilnahme an einem etwaigen Schlichtungsverfahren hinweisen.

Seit dem vergangenen Jahr gibt es das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Dadurch können Unternehmen und Verbraucher Streitigkeiten außergerichtlich vor einer Verbraucherschlichtungsstelle beilegen. Um diese Möglichkeit zu befördern, hat der Gesetzgeber gleichzeitig Unternehmen verpflichtet, ausdrücklich darauf hinzuweisen. Seit 1. Februar 2017 müssen dies Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern auf ihrer Homepage tun. Konkret müssen Unternehmer erklären, ob sie bereit oder verpflichtet sind, an einem Verfahren zur Streitbeilegung vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Steuerberater sind grundsätzlich nicht verpflichtet, an einer Schlichtung teilzunehmen. Nichtsdestotrotz müssen sie ihre Privatmandanten darauf hinweisen, dass sie das entweder freiwillig tun oder die Teilnahme ablehnen. Das muss sowohl auf der Kanzleihomepage - im Impressum - als auch in den Allgemeinen Auftragsbedingungen stehen. Eröffnen Steuerberater ihren Privatmandanten freiwillig die Möglichkeit der Schlichtung, müssen sie zudem auf die Schlichtungsstelle (www.verbraucher-schlichter.de) hinweisen.

Mustertextbausteine erleichtern Umsetzung

Erfolgen soll der Hinweis laut Gesetzestext „leicht zugänglich, klar und verständlich“. Der Deutsche Steuerberaterverband empfiehlt dazu folgende Textbausteine:

Nichtteilnahme: „Information nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz:

Es besteht keine Verpflichtung und keine Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.“

Teilnahme: „Information nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz:

Es besteht die Bereitschaft, an Streitbeilegungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Zuständig ist in diesem Fall die Allgemeine Verbraucherschichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V, Straßburger Straße 8, 77694 Kehl (www.verbraucher-schlichter.de).“

Ist es bereits zu einer Auseinandersetzung mit einem Mandanten gekommen, müssen Steuerberater ebenfalls auf das VSBG hinweisen und sich wieder entsprechend positionieren. Bei Nichtbeachtung der neuen Pflicht drohen Abmahnungen und Klagen von Mitbewerbern mit zu erstattenden Abmahngebühren in Höhe von rund 1.000 Euro. Auffinden können diese mangelhafte Impressi einfach per Web-Crawler.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang noch: Werden online Verträge mit Mandanten geschlossen - etwa bei der Onlineberatung - dann muss die Kanzlei zusätzlich zum VSBG auf die Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission hinweisen.

Schlichtung oder Vermittlung durch die Kammer?

Selbstverständlich können Steuerberater ganz unabhängig vom neuen Schlichtungsverfahren auch weiterhin im Streitfall die Vermittlung bei den zuständigen Steuerberaterkammern in Anspruch nehmen. Eine Pflicht zur Teilnahme am Verbraucherschlichtungsverfahren gibt es bislang nur für einige wenige Branchen etwa im Bereich der Energie. Wer sich aber freiwillig für die Schlichtung entscheidet, lässt sich auf ein schnelles Verfahren ein - so sehen es die Grundsätze im Gesetz vor. Demnach soll das Verfahren innerhalb von 90 Tagen, seitdem die Schlichtungsstelle die Streitigkeit vollständig kennt, abgeschlossen sein. Ein bestimmtes Konfliktbeilegungsverfahren ist dabei nicht vorgesehen, die Schlichtungsstellen können ihr Verfahren in einer Verfahrensordnung frei wählen.

"Wir analysieren den Fall umfassend und berücksichtigen dabei die Interessen beider Parteien. Der Schlichtungsvorschlag setzt den Parteien die objektive Rechtslage auseinander. Er läuft nicht systematisch auf Kompromisse hinaus, sondern beruht auf dem geltenden Recht", schreibt etwa die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle. "Bei allem stehen wir neutral zwischen den Parteien." An den Vorschlag der Schlichter sind die Parteien im Übrigen nicht gebunden.

Die Kosten für die Schlichtung trägt immer die Kanzlei. Sie sind gestaffelt und betragen beispielsweise bei einem Streitwert zwischen 200 und 500 Euro 150 Euro. Wer sich als Kanzleiinhaber für die Schlichtung entscheidet, wird dies primär nicht unbedingt aus monetären Gründen tun, wenngleich die Kosten für einen Rechtsstreit ungleich höher liegen. Ein Argument für die Schlichtung könnte aber der Marketingaspekt sein: Wer auf seiner Homepage die Bereitschaft zur Schlichtung anzeigt, signalisiert automatisch Fairness und Transparenz - ganz unabhängig davon, ob Mandanten diese Möglichkeit tatsächlich in Anspruch nehmen.

* Autorin:

Alexandra Buba ist freie Journalistin und spezialisiert auf die Themen der Steuerberatungsbranche. Ihr besonderer Schwerpunkt sind Management- und IT-Themen (www.medientext.com). Sie schreibt regelmäßig für die STB Web-Redaktion.

 

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 01.02.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.