30.01.2017 | OLG Oldenburg

Erbschaft ausgeschlagen: Wer zahlt fürs Pflegeheim?

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat über die Wirksamkeit eines Schuldbeitritts eines Angehörigen zu einem Heimvertrag entschieden. Die Tochter hatte argumentiert, sie hafte nicht, denn sie habe die Erbschaft nach dem Tod ihrer Mutter ausgeschlagen. 

Ein Pflegeheim hatte vor dem Landgericht Oldenburg mit Erfolg gegen die Tochter einer verstorbenen Heimbewohnerin geklagt. Die Tochter hatte beim Einzug ihrer Mutter ins Heim eine Kostenübernahmeerklärung unterschrieben. Das OLG hat nun die Verurteilung der Tochter zur Zahlung von rückständigen Heimkosten in Höhe von 5.600 Euro bestätigt.

Vor Gericht hatte die Tochter argumentiert, sie hafte nicht, denn sie habe die Erbschaft nach dem Tod ihrer Mutter ausgeschlagen. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz vor, wonach ein Pflegeheim vom Heimbewohner Sicherheiten für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Heimvertrag nur dann verlangen könne, wenn dies im Heimvertrag konkret vereinbart ist. Eine Vereinbarung in einer bloßen Anlage zum Heimvertrag reiche nicht.

Direkter Anspruch des Pflegeheims gegen die Tochter

Das OLG hat mit Beschluss vom 21.12.2016 (Az. 4 U 36/16, rechtskräftig) entschieden, dass die Tochter zahlen muss. Das Ausschlagen der Erbschaft ändere daran nichts, weil es nicht um den Anspruch des Pflegeheims gegen die verstorbene Mutter gehe, sondern um einen direkten Anspruch des Pflegeheims gegen die Tochter aufgrund der von ihr unterschriebenen Erklärung. Auch einen Verstoß gegen das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz konnte der Senat nicht feststellen, weil es sich bei der Erklärung nicht um eine Anlage zum
Heimvertrag handelte. Diese sei vielmehr auch dann gültig, wenn sie separat vom Heimvertrag abgeschlossen worden sei. Aber selbst wenn man einen Verstoß gegen das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz annehmen würde, müsse die Tochter haften. Denn dieses Gesetz solle nur den Heimbewohner schützen, nicht aber dessen Angehörige, so der Senat.

(OLG Oldenburg / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 30.01.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.