25.01.2017 | Beratertipp

Erben Frauen anders?

Von Susanne Christ, Rechtsanwältin/Fachanwältin für Steuerrecht, Köln *

Häufig unbeachtet bleibt, dass das Thema Erben sich für Frauen anders darstellt, als für Männer. Verlassen sie sich auf die gesetzlich vorgesehene Regelung im Erbrecht, kann es nach dem Tod des Ehemannes zu unangenehmen, manchmal sogar existenzbedrohenden Überraschungen kommen. Und: Wer viel erbt, hat es manchmal auch nicht leicht...

Frauen sollten sich aktiv um ihre finanziellen Angelegenheiten kümmern. (Foto: © Getty Images / Yellow Dog Productions )

Frauen sind in einem erheblich größeren Umfang auf ein vernünftiges Erbe durch den Ehemann angewiesen als umgekehrt die Ehemänner. Das liegt einerseits daran, dass Frauen aufgrund der für sie so typischen, häufig durch Kindererziehung unterbrochenen Erwerbsbiographien im Laufe der aktiven Berufstätigkeit nicht in der Lage waren, ein nennenswert eigenes Vermögen oder eine auskömmliche Rente aufzubauen. Erhalten sie nach dem Tod des Ehemannes nicht sein Vermögen, droht ihnen oft die Altersarmut. Das Erbe ist für sie häufig existenziell wichtig, während der Ehemann nach dem Tod der Gattin eher finanziell nicht auf ihr Erbe angewiesen ist. Abgesehen davon überleben weit mehr Frauen ihre Männer als umgekehrt, so dass sich die Frage des Erbes ohnehin bei Frauen verstärkt stellt.

Verlassen sich die Frauen auf die gesetzlich vorgesehene Regelung im Erbrecht, kann es nach dem Tod des Ehemannes zu unangenehmen, manchmal sogar existenzbedrohenden Überraschungen kommen. Deshalb ist das Thema der eigenen Absicherung für den Fall, dass der Ehemann/Lebenspartner verstirbt, für Frauen in der Regel sehr wichtig und sollte auch in der Steuerberatung angesprochen werden.

Hinweis: Auch wenn die Zulassung zur Steuerberaterin/Steuerberater grundsätzlich keine Befugnis zur Erbrechtsberatung gibt, sollten Grundkenntnisse des Erbrechts vorhanden sein, und zwar nicht nur, um Fragen zur Erbschafsteuer richtig beantworten zu können, sondern auch, um Mandanten ggf. anzuregen, sich um das Erbe zu kümmern.

Gesetzliche Erbfolge für Frauen nicht immer optimal

Hat der Erblasser, d.h. die verstorbene Person, keine Regelung, etwa durch Testament oder Erbvertrag für den Fall seines Todes getroffen, tritt gesetzliche Erbfolge ein. Die gesetzliche Regelung ist quasi der Vorschlag des Gesetzgebers für den Fall, dass die Betroffenen keine eigene Regelung getroffen haben. Zu den gesetzlichen Erben zählen die nächsten Angehörigen und der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner.

Vielfach wird angenommen, dass die Ehefrau (oder der Ehemann) bei gesetzlicher Erbfolge alles alleine erbt. Das ist ein in der Praxis weit verbreiteter Irrtum! Das Gegenteil ist der Fall: Eheleute erben ohne besondere testamentarische Regelungen fast nie alleine! Sind Kinder vorhanden, erben neben den Ehegatten die Kinder; handelt es sich um eine kinderlose Ehe, erben neben dem Ehegatten, soweit vorhanden, die Eltern des Ehemannes, bzw. wenn diese bereits verstorben sind, seine Geschwister; einfach, weil für den Todesfall keine Regelung getroffen wurde. Die Ehefrau muss sich dann ggf. mit der Schwägerin bzw. dem Schwager das Erben teilen. Neben dem damit verbundenen finanziellen Verlust auch ansonsten eine nicht immer eine angenehme Vorstellung.

Hinweis: Nicht zu den gesetzlichen Erben zählt der nichteheliche Lebenspartner. Wer also in „wilder“ Ehe zusammen lebt, sollte sich in besonderem Maße um das Erbe kümmern; ohne Regelung gehen nichtehelichen Lebenspartner beim Tod des anderen völlig leer aus! Das gilt besonders, wenn sich einer von beiden - in der Praxis meist die Frau - um die Kindererziehung gekümmert und deshalb keine eigene Altersabsicherung aufgebaut hat. Denn Nichtverheiratete haben keinen Anspruch auf Witwenversorgung, sie partizipieren also nicht an der Rente des Mannes nach seinem Tod.

Rettung durch Testament

Ist die gesetzliche Regelung nicht gewollt, sollte sie durch Regelung von Todes wegen, insbesondere durch ein Testament, geändert werden. Das ist zulässig und auch vom Gesetzgeber so gewollt! Denn Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge hat eine Regelung des Erblassers durch Testament oder Erbvertrag; nur wenn eine solche Regelung fehlt, werden die Personen zu Erben, die der Gesetzgeber dafür vorgesehen hat.

Beispiel: Frau Schulze und Herr Meier sind seit 1980 miteinander verheiratet, sie haben zwei inzwischen volljährige Kinder. Die Eltern von Herrn Meier leben nicht mehr, Herr Meier hat eine Schwester, mit der sich Frau Schulze schlecht versteht. 1992 erwarb Herr Meier ein Einfamilienhaus, das er mit seiner Familie selbst bewohnt. Frau Schulze hat sich um die Kinder gekümmert und erhält daher nur eine geringe Rente in Höhe von 800 EUR monatlich, Herr Meier erhält eine Monatsrente von 2.600 EUR. Anfang 2017 verstirbt plötzlich Herr Meier. Ein Testament gibt es nicht, so dass gesetzliche Erbfolge eintritt. Gesetzliche Erben sind die Kinder zu gleichen Teilen; gibt es einen Ehegatten (bzw. eingetragenen Lebenspartner), erhält dieser die Hälfte des Nachlasses, wenn die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. In den Nachlass fällt u.a. das Einfamilienhaus, so dass Frau Schulze davon die Hälfte erhält und die beiden Kinder je 1/4. Sie muss sich also das Erbe mit den Kindern teilen und ggf. für die Nutzung des Hauses ein Entgelt zahlen.

Hätten hingegen Frau Schulze und Herr Meier sich gegenseitig durch Testament zu Alleinerben eingesetzt, wäre Frau Schulze Alleineigentümerin des Einfamilienhauses geworden; eine für sie sehr viel komfortablere Situation, vor allem, da sie wegen der geringen Rente auf die mietfreie Nutzung der Räumlichkeiten angewiesen ist.

Praxishinweis: Enterbte Kinder, Ehegatten und - soweit keine Kinder vorhanden sind - die noch lebenden Eltern, sind pflichtteilsberechtigt. Das lässt sich in der Regel nicht ausschließen, führt aber „lediglich“ zu einem Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Miteigentümer des Hauses können Pflichtteilsberechtigte, wenn sie enterbt sind, nicht werden. Übrigens: Enterbte Geschwister des Verstorbenen sind nicht pflichtteilsberechtigt.

Abwandlung: Die Eheleute haben keine Kinder. Gibt es kein Testament, durch das Frau Schulze zur Erbin eingesetzt wird, tritt gesetzliche Erbfolge ein. Gesetzliche Erben sind neben der Ehefrau auch die nächsten Familienangehörigen, hier also die Schwester. Sie erbt ¼ und wird damit zur Miteigentümerin (!) des Einfamilienhauses. Ggf. wird sie von Frau Schulze eine Entschädigung dafür verlangen, wenn Frau Schulze das Haus weiter alleine nutzen möchte. Das kann bei einer geringen Rente zu erheblichen finanziellen Problemen führen. Das hätte verhindert werden können, wenn Herr Meier seine Frau, z.B. in einem Testament, zur Alleinerbin bestimmt hätte. Da seine Schwester nicht um Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählt, kann Herr Meier sie sogar enterben, ohne dass Frau Schulze ihr einen Ausgleich dafür zahlen muss.

Fazit: Frauen sind auf das Erbe des Mannes in höherem Maße angewiesen als die Ehemänner. Sie haben in der Regel kein so hohes Vermögen angesammelt und niedrigere Renten. Werden keine Regelungen zum Nachlass getroffen, muss sich die Ehefrau darauf einrichten, das Erbe zumindest mit den Kindern und wenn keine Kinder vorhanden sind, mit den nächsten Angehörigen des Mannes, also häufig mit der Schwägerin/dem Schwager teilen zu müssen. Soll die Ehefrau Alleinerbin werden, muss dies durch Testament oder andere letztwillige Verfügung so festgelegt werden. Hier fachlichen Rat einzuholen, ist im allgemeinen eine gute Investition an Zeit und finanziellen Mitteln, um das Erbe für die Frauen so zu gestalten, dass sie auch nach dem Tod des Ehegatten nicht in die Altersarmutsfalle tappen.

Netzwerk für Erbinnen hoher Vermögen

Übrigens: Nicht nur Frauen mit einem schlecht geregelten Erbe können über das Erbe unglücklich werden, sondern auch Frauen, die große Vermögen erben. Wie Marita Haibach bereits 2001 in ihrem Fachbuch „Frauen erben anders: Mutig mit Vermögen umgehen“ festgestellt hat, gehen Frauen mit dem erworbenen Vermögen anders um als Männer. Werden große Vermögen geerbt, empfinden viele Frauen das Erbe nicht als Freude, sondern vielmehr Last: “Frauen und Geld” ist ebenso wie “Frauen und Macht” eine traditionell konfliktträchtige Kombination. Nicht selten gipfelt eine hohe Erbschaft bei den Erbinnen erst einmal in einer Identitätskrise, die sich noch durch das Unverständnis des sozialen Umfelds - nach dem Motto “Deine Probleme hätte ich auch gerne…” verstärkt. Aber immerhin: Die Frauen wußten sich zu helfen und haben in Deutschland das Netzwerk „Pecunia Erbinnennetzwerk e.V.“ gegründet, indem sie sich gegenseitig bei diesen Problemen unterstützen, vgl. www.pecunia-erbinnen.net. Aufgenommen werden dort Erbinnen mit einem ererbten Vermögen von mindestens 500.000 EUR.

 

* Über die Autorin:

Susanne Christ ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht. Sie führt eine eigene Steuer- und Wirtschaftskanzlei in Köln und ist die Sprecherin des Erbrechtsausschusses des Kölner Anwaltsvereins. Susanne Christ ist langjährige Fachautorin der Haufe Mediengruppe und Dozentin in den Bereichen Einkommen-, Umsatz- und Erbschaftssteuer. Sie schreibt auch regelmäßig Fachartikel und Kommentare bei STB Web. 

E-Mail: s.christ@netcologne.de

(STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 25.01.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.