24.01.2017 | FG Köln

Steuerabzug auch bei umfassender Rechteüberlassung

Überlassen ausländische Autoren oder Journalisten einem deutschen Medienunternehmen ihre Werke zur umfassenden Nutzung, ist ein Steuerabzug nach § 50a EStG vom Honorar vorzunehmen. Nach zwei jetzt veröffentlichten Entscheidungen des Finanzgerichts Köln gilt dies auch für den Fall, dass ein sogenannter total buy out vorliegt.

Auch wenn sämtliche Rechte gegen eine Pauschalvergütung übertragen werden ist der Steuerabzug nach § 50a EStG zwingend, so die Richter. In den beiden verhandelten Verfahren hatten sich eine Produktionsgesellschaft für Nachrichten und Magazinformate und eine Tochtergesellschaft eines Medienkonzerns gegen den Steuerabzug des Finanzamts gewandt. Begründung: Die umfassende Rechteüberlassung stelle steuerrechtlich den Verkauf der Rechte am Werk dar. Die Vorschrift des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterwerfe jedoch nur die Nutzungsüberlassung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und nicht deren Verkauf dem Steuerabzug.

Diese Auffassung teilten die Finanzrichter nicht: Das anzuwendende deutsche Urheberrecht stehe einem Rechteverkauf entgegen.

(FG Köln / STB Web)

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