13.01.2017 | Sozialgericht Dresden

Jobcenter muss außergewöhnliche Fahrtkosten zu Therapie erstatten

Für außergewöhnlich hohe Fahrtkosten zu einer regelmäßigen ambulanten Psychotherapie muss das Jobcenter aufkommen. Das hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 12. Dezember 2016 entschieden.

Die 42 Jahre alte Klägerin ist seit 2013 verwitwet. Sie lebt alleinerziehend mit ihrem inzwischen 14 Jahre alten Sohn zusammen und bezieht Arbeitslosengeld II ("Hartz IV"). Beide unterzogen sich nach dem Tod des Ehemannes/Vaters einer ambulanten Psychotherapie. Hierzu mussten sie von ihrem Wohnort in die Praxis des Therapeuten in Dresden fahren. Die Klägerin fuhr zweimal wöchentlich, ihren Sohn begleitete sie zudem einmal wöchentlich. Mutter und Sohn besitzen Monatskarten, die jedoch die Fahrt nach Dresden nicht abdecken. Von April bis September 2014 entstanden der Klägerin zusätzliche Fahrtkosten zu den Therapien in Höhe von knapp 190 Euro. Weitere zusätzliche 36 Euro fielen für die Fahrkarten ihres Sohnes an. Das Jobcenter lehnte eine Erstattung ab.

"Unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger Bedarf" gegeben

Das Sozialgericht Dresden hat der Klage teilweise stattgegeben. Im Regelbedarf bei Erwachsenen für das Jahr 2014 waren 24,62 Euro monatlich für "Verkehr" vorgesehen. Mit dem Kauf ihrer Monatskarte für 80 Euro hatte die Klägerin diesen Betrag bereits deutlich überschritten. Für die zusätzlichen Kosten von über 30 Euro monatlich konnte sie nicht mehr selbst aufkommen. Die Krankenkasse erstattet die Fahrtkosten nicht. Ihren damals 12 Jahre alten Sohn musste sie auch bei der Fahrt mit mehrmaligem Umsteigen begleiten. Damit lag ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger Bedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II vor. Anders verhält es sich bezüglich der Fahrkarten des Sohnes der Klägerin. Die gut 6 Euro zusätzlicher Fahrtkosten monatlich konnten noch aus seinem Regelbedarf gedeckt werden.

Noch keine einheitliche Rechtsprechung, Berufung zugelassen

In der Rechtsprechung hat sich noch keine einheitliche Linie zur Anwendung von § 21 Abs. 6 SGB II herausgebildet. Die Vorschrift geht zurück auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2010. Zur Gewährleistung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum musste der Gesetzgeber für einen über den typischen Bedarf hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen.

Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung gegen das Urteil zum Sächsischen Landessozialgericht in Chemnitz zugelassen.

Aktenzeichen: S 3 AS 5728/14 (nicht rechtskräftig)

(STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 13.01.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.