02.01.2017 | Erben & Schenken

Wer "erbt" die Lebensversicherung? - Klare Formulierungen helfen!

Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung legte fest, dass die Versicherungsleistung nach seinem Tode den ʺEltern, bei Heirat Ehegatteʺ zustehen sollte. Nachdem der Versicherungsnehmer verstorben war, stritten seine Eltern und seine Tochter über die Bedeutung dieser Formulierung.

Die Tochter des im 2013 im Alter von 42 Jahren verstorbenen Versicherungsnehmers hat ihren Vater nach dem Tode beerbt. Dieser war von 1996 bis zu seiner Scheidung 2000 verheiratet. Aus dieser Ehe stammt die Antragstellerin nicht. 1988 schloss der Erblasser einem Versicherungsunternehmen einen Lebensversicherungsvertrag mit einer Versicherungssumme von ca. 26.000 DM ab, in dem er festlegte, dass das Bezugsrecht für die Versicherungsleistung nach seinem Tode den ʺEltern, bei Heirat Ehegatteʺ zustehen solle. Nach dem Tode zahlte der Versicherer die Versicherungsleistung an die Eltern des Erblassers aus. Die Tochter ist hingegen der Ansicht, dass das Bezugsrecht der Eltern mit der Heirat des Erblassers entfallen sei, so dass die Versicherungsleistung nunmehr ihr als Alleinerbin zustehe.

Tochter als Alleinerbin nicht automatisch bezugsberechtigt

Nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 13.05.2016 können die überlebenden Eltern die Versicherungsleistung beanspruchen, weil die Ehe des Versicherungsnehmers zuvor geschieden wurde. Im vorliegenden Fall ergebe sich aus der Erklärung des Erblassers, dass seine Ehefrau die Versicherungsleistung nach der Scheidung nicht mehr habe erhalten sollen. In der vom Erblasser gewählten Formulierung ʺbei Heirat Ehegatteʺ komme zum Ausdruck, dass die Bezugsberechtigung des potentiellen Ehegatten nur für die Dauer der Ehe bestehen sollte. Nach der Scheidung stehe das Bezugsrecht aber nicht der Tochter als Alleinerbin des Erblassers zu. Der Erblasser habe seine Eltern zunächst für den Fall keiner Heirat als Empfänger der Versicherungsleistung benannt. Auch wenn diese Bestimmung während der Dauer einer Ehe zu Gunsten der Ehefrau entfallen sei, folge daraus nicht, dass die Eltern bei der Beendigung der Ehe nicht erneut berechtigt sein sollten.

Ähnlicher Fall vom BGH entschieden

Einen ähnlichen Fall hatte 2015 der Bundesgerichtshof entschieden (Az. IV ZR 437/14). Nach dieser Entscheidung war die Erklärung eines Versicherungsnehmers gegenüber seinem Versicherer, im Falle seines Todes solle "der verwitwete Ehegatte" Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung sein, so zu verstehen, dass - auch im Fall einer späteren Scheidung der Ehe und Wiederheirat des Versicherungsnehmers - der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Bezugsrechtserklärung verheiratete und bei seinem Tode geschiedene Ehegatte weiterhin bezugsberechtigt sein sollte.

(OLG Hamm / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 02.01.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.