14.12.2016 | Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz

Änderung des Steuerberatungsgesetzes bei geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen vom Ausland aus

Von Susanne Christ, Rechtsanwältin/Fachanwältin für Steuerrecht, Köln *

Als Reaktion auf die sog. Panamapapers hat das BMF am 1.11.2016 den Referentenentwurf zum Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz veröffentlicht und sagt damit u.a. Briefkastenfirmen den Kampf an. Aber das Gesetz enthält auch, obwohl der Titel das nicht wirklich vermuten lässt, Änderungen des Steuerberatungsrechts.

Diese Neuregelung erhöht die Konkurrenz auf dem deutschen Beratungsmarkt. Aber auch in Deutschland tätige Steuerberaterinnen und -berater können die Vorteile der EU-weit geltenden Regelung nutzen. (Foto: © Denys Rudyi - Fotolia.com)

Zukünftig sollen nach dem Wortlaut des Referentenentwurfes auch ausländische Dienstleister zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sein, wenn die Beratung bzw. Dienstleistung vom Niederlassungsstaat des ausländischen Dienstleisters erbracht wird (vgl. § 3 a StBerG n.F.). Die Beratungsleistung muss also nicht mehr zwingend vom Inland aus erbracht werden.

Die Neuregelung entspricht dem bisherigen Verständnis des § 3 a StBerG und hat deshalb eher klarstellende Funktion. Die Klarstellung ist jedoch erforderlich, weil der EuGH festgestellt hat, dass die bisherige Regelung des § 3a StBerG nicht hinreichend klar gefasst ist und im Fall einer Dienstleistung ohne physischen Grenzübertritt keine Anwendung finden würde (vgl. EuGH Rechtssache C-342/14 „X-Steuerberatungsgesellschaft“).  

Die Änderung macht noch einmal deutlich, dass auch geschäftsmäßige Steuerberatung durch Steuerberater bzw. Steuerberatungsgesellschaften ohne Sitz im Inland, die vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, zulässig sind.

Praxishinweise: Diese Regelung erhöht die Konkurrenz auf dem deutschen Beratungsmarkt. Aber auch in Deutschland tätige Steuerberaterinnen und -berater können die Vorteile der EU-weit geltenden Regelung nutzen. Insbesondere, wenn Mandanten ins Ausland auswandern, können diese weiter - zumindest vorübergehend und gelegentlich - betreut werden, ohne dass ein Sitz im Ausland begründet werden muss. Gerade bei Personen, die zu verschiedenen Kulturen engen Kontakt haben, kann diese Befugnis attraktiv sein.

Nachfolgend werden die Voraussetzungen für geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen durch ausländische Berater ohne Sitz im Inland nach § 3a StBerG dargestellt.

1. Wer darf auf dem deutschen Markt Beratung erbringen

Zulässig ist die Beratung durch Personen,

  • die in einem Niederlassungsstaat 
  • beruflich niedergelassen sind und
  • von dort aus befugt sind, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach den dortigen Regelungen zu erbringen.

Zu den Niederlassungsstaaten zählen

  • die anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union,
  • die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und 
  • die Schweiz.

Hinweis:  In § 3a Abs. 2 StBerG sind sämtliche Niederlassungsstaaten aufgezählt. Dort lässt sich dann auch entnehmen, in welchem Land eine Person mit Sitz in Deutschland tätig werden darf.

2. Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen

Der Umfang der Befugnis zur Steuerberatung für ausländische Beratungsunternehmen nach § 3 a StBerG richtet sich nach dem Umfang der Befugnis des Niederlassungsstaates.

Ist im Niederlassungsstaat weder der Beruf noch die Ausbildung zu dem Beruf reglementiert, gilt die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nur, wenn die Person, die die Dienstleister erbringt,

  • den Beruf bereits in einem oder mehreren Mietgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz
  • in den letzten zehn Jahren für mindestens ein Jahr

ausgeübt hat.

Praxishinweis: Die Regelung zeigt, dass die berufliche Qualifikation nicht zwingend mit der beruflichen Qualifikation, die ein inländischer Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter erzielt haben muss, vergleichbar ist. Mandanten, die eine Beauftragung eines solchen Unternehmens in Erwägung ziehen, sollten bei der beruflichen Qualifikation genau prüfen, ob die Qualifikation ausreicht, um die gewünschte Beratungsleistung zu erhalten.

3. Vorübergehende und gelegentliche Hilfeleistung

§ 3 a StBerG erlaubt keine dauerhafte Steuerberatung, sondern lediglich eine nur vorübergehend und gelegentliche geschäftsmäßige Hilfeleistung. Wer dauerhaft tätig wird, unterliegt nicht den Regelungen für Dienstleistungen, sondern den Regelung über die Frage einer Niederlassung.

Ob eine Hilfeleistung als vorübergehend und gelegentlich einzustufen ist, bestimmt sich anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität (vgl. 3 § a Abs. 2 StBerG). Wer z.B. mehrere Steuerpflichtige an verschiedenen Orten im Inland berät und vor verschiedenen Finanzämtern und Gerichten in einer Vielzahl von Fällen auftritt, ist nicht mehr nur gelegentlich und vorübergehend tätig. Auch die Einschaltung anderer Personen nach § 3 StBerG spricht eher gegen eine nur gelegentlichen und vorübergehende Tätigkeit.

Nicht zulässig ist es, wenn ein ehemals in Deutschland tätiger Steuerbevollmächtigte oder Steuerberater, dem die Zulassung entzogen wurde, vom Ausland aus den bisherigen Mandantenstamm weiterbetreut. Wer auf einen umfangreichen deutschen Mandantenstamm zurückgreift, übt die Tätigkeit nicht mehr nur vorübergehend und gelegentlich aus  (vgl. FG Köln Urteil vom 2.2.2012 - 11 K 1853/08).

4. Tätigkeit muss bei Steuerberaterkammer gemeldet werden

Wichtig! Bereits vor (!) der ersten Beratungsleistung müssen die Steuerberaterkammern schriftlich oder elektronisch über die geplante Tätigkeit informiert werden (vgl. § 3 a Abs. 2 StBerG).

Die Zuständigkeit ist in § 3 a Abs 2 StBerG geregelt. So ist z.B. die Steuerberaterkammer München zuständig für Meldungen aus Italien, Kroatien und Österreich, während sich Personen aus Schweden und Island an die Steuerberaterkammer Hamburg wenden müssen.

Neben allgemeinen Angaben, etwa zur Person, der Geschäftsanschrift und Berufsbezeichnung müssen auch Nachweise über die Berufsqualifikation und Berufshaftpflichtversicherung (bzw. anderen Schutz in Bezug auf die Berufshaftplicht) erbracht werden.

Diese Meldung ist jährlich zu wiederholen, wenn nach Ablauf eines Kalenderjahres erneut eine Beratungsleistung erbracht werden soll; insbesondere müssen die Bescheinigungen zur Berufsqualifikation und Berufshaftpflicht erneuert werden. Sobald die Meldung vollständig vorliegt, veranlasst die betreffende Steuerberaterkammer die Eintragung im Berufsregister bzw. ihre Verlängerung um ein Jahr. Die Meldung berechtigt zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Gebühren dürfen für das Meldeverfahren keine erhoben werden.

Achtung! Als Berufsbezeichnung dürfen nur die Berufsbezeichnungen des Niederlassungsstaates verwendet werden und zwar in der Amtssprache des Niederlassungsstaates. Droht eine Verwechselung mit den inländischen Berufsbezeichnungen, muss dies durch Nennung der Berufsorganisation, der der Betreffende im Niederlassungsstaat angehört, ausgeschlossen werden (vgl. § 3 a Abs. 5 StBerG).

Die deutschen Steuerberaterkammern arbeiten mit den zuständigen Stellen in den anderen Niederlassungsstaaten zusammen und können dort bei berechtigten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Niederlassung des Dienstleisters im anderen Staat Informationen anfordern.

Praxishinweis: Viele Steuerberaterkammern haben zum Meldeverfahren Merkblätter herausgegeben und diese auch im Internet veröffentlicht. Dort wird dann auch auf die Besonderheiten des jeweiligen Niederlassungsstaates eingegangen.

 

* Über die Autorin:

Susanne Christ ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht. Sie führt eine eigene Steuer- und Wirtschaftskanzlei in Köln und ist die Sprecherin des Erbrechtsausschusses des Kölner Anwaltsvereins. Susanne Christ ist langjährige Fachautorin der Haufe Mediengruppe und Dozentin in den Bereichen Einkommen-, Umsatz- und Erbschaftssteuer. Sie schreibt auch regelmäßig Fachartikel und Kommentare bei STB Web. 

E-Mail: s.christ@netcologne.de




(STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 14.12.2016, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.