22.11.2016 | OLG Hamm

Kein Schadensersatz trotz fehlerhafter Behandlung einer MRSA-Infektion?

Eine Patientin wurde in einem Krankenhaus im Zusammenhang mit einer MRSA-Infektion eindeutig fehlerhaft behandelt. Dennoch scheiterte die Klage auf Schadensersatz, die die Krankenversicherung der Patientin aus übergegangenem Recht geltend machte. Wie kann das sein?

Bei der Patientin wurde 2006 eine MRSA-Infektion festgestellt, die im beklagten Krankenhaus bei der sich anschließenden Behandlung in den Jahren 2006 und 2007 bekannt war. Nachdem die Patientin bei einer Operation in einem anderen Krankenhaus einen Bypass erhalten hatte, wurde sie in das beklagte Krankenhaus zurückverlegt, ohne dass die Ärzte der Beklagten bei der Wiederaufnahme der Patientin MRSA-Screening durchführten. Nachdem einige Tage danach im Hause der Beklagten eine Infektion der Operationswunde der Patientin festgestellt worden war, erfolgte wiederum erst Tage später ein Wundabstrich. Dieser führte zum Nachweis einer MRSA-Infektion. Im Anschluss hieran wurde die Patientin in die Anschlussheilbehandlung einer anderen Klinik verlegt, ohne dass die Ärzte der Beklagten eine Antibiotikatherapie einleiteten.

Die Schadensersatzklage über Behandlungskosten in Höhe von ca. 14.800 Euro ist jedoch im Ergebnis erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm konnte in seinem Urteil vom 28.10.2016 (Az. 26 U 50/15) trotz vorliegender, auch grober ärztlicher Behandlungsfehler in der beklagten Klinik keinen der Krankenkasse hierdurch entstandenen Schaden feststellen. Der Schaden bei der Versicherten ergebe sich aus dem um 13 Tage verspäteten Beginn der erforderlichen antibiotischen Behandlung. Hieraus ergebe sich allerdings kein Vermögensnachteil für die Klägerin, weil die alternativ sicher angefallenen Kosten einer stationär vorzunehmenden Antibiotikatherapie die als Schaden geltend gemachten Behandlungskosten in jedem Fall überstiegen hätten.

(OLG Hamm / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 22.11.2016, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.