23.11.2016 | Beratertipp

Mindern Steuerberatungskosten für Erbschaftsteuererklärung, Einspruch und Klage die Erbschaftsteuer?

Von Susanne Christ, Rechtsanwältin/Fachanwältin für Steuerrecht, Köln *

Auch wenn in der Praxis die Beratung im Zusammenhang mit der Ertragsteuer und Umsatzsteuer im Vordergrund steht, so häufen sich gerade bei älteren Mandanten Fragen im Zusammenhang mit der auf Erbschaften zu zahlenden Erbschafsteuer. Da die Beratungskosten im Zusammenhang mit der Festsetzung der Erbschaftsteuer oftmals als hoch empfunden werden, ist es hilfreich, die Mandantschaft über die Abzugsmöglichkeiten dieser besonderen Steuerberatungskosten aufzuklären.

(Foto: © M. Schuppich - Fotolia.com)

Hier gilt es aufzupassen! Denn längst nicht alle Beratungskosten im Zusammenhang mit der Festsetzung der Erbschafsteuer mindern diese auch. § 10 Abs. 8 ErbStG legt fest, dass die Erbschafsteuer selbst nicht zu den abziehbaren Kosten zählt. Und daraus wird gefolgert, dass nur bestimmte Beratungskosten im Zusammenhang mit der Festsetzung der Erbschafsteuer abziehbar sind. Unterschieden wird dabei nach Beratungskosten im Zusammenhang mit der

  • Erstellung der Erbschafsteuererklärung (und Anzeige des Nachlasses beim Finanzamt) und
  • den Kosten eines Einspruch bzw. einer Klage gegen die Festsetzung der Erbschafsteuer.

Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung der Erbschafsteuererklärung

Steuerberatungskosten für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung stellen als sog. Nachlassregelungskosten Nachlassverbindlichkeiten dar, die nach § 10 Abs. 5 Ziff. 3 Satz 1 ErbStG abziehbar sind. Dazu zählen dann auch Kosten für die Bewertung von Vermögensgegenständen. Aber Achtung! Diese Kosten müssen im Zusammenhang mit der Erstellung der Erbschafsteuererklärung entstanden sein. Etwa, wenn dem Erben im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Abgabe einer Feststellungserklärung Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachten entstehen, das einen niedrigeren gemeinen Wert eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks bescheinigt. Entstehen Sachverständigenkosten erst zur Begründung eines Einspruchs gegen den Erbschafsteuerbescheid oder gar im Klageverfahren, mindern diese Kosten nicht als Nachlassverbindlichkeiten die Erbschafsteuer!

Praxishinweis:

Da die Kosten für die Erbschaftsteuererklärung bei Erstellung der Erbschafsteuererklärung nicht immer in vollem Umfang bereits bekannt sind, sollten die Kosten zunächst bei Berechnung des Nachlasswertes im Rahmen der Erbschafsteuererklärung geschätzt werden. Haben diese sich später noch - etwa wegen umfangreichen Nachfragen des Finanzamtes zu einzelnen Punkten der Erbschafsteuererklärung - erhöht, sollten diese auch nach Erlass des Erbschafsteuerbescheides noch geltend gemacht werden.

Achten Sie dabei darauf, dass der Erbschaftsteuerbescheid nicht vor Anerkennung der weiteren Steuerberatungskosten bestandskräftig geworden ist (im Zweifel sicherheitshalber gegen Erbschafsteuerbescheid Einspruch einlegen!), damit dieser noch ohne Problem zugunsten des Mandanten (= Erben) abgeändert werden kann. Sind die Steuerberatungskosten niedriger als die zunächst geschätzten Kosten, ist auch dies dem Finanzamt mitzuteilen, damit es dann die richtige (= höhere) Erbschafsteuer festsetzt. Darüber sollten Sie Ihre Mandanten informieren, damit diese nicht bei Zustellung des geänderten Erbschafsteuerbescheides böse überrascht werden.

Fazit:

Zumindest in den Fällen, in denen Erbschaftsteuer zu zahlen ist, beteiligt sich das Finanzamt mittelbar an den Kosten der Steuerberatung für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung.

Kosten für Einspruch und Klage

Leider gilt das nicht für die Steuerberatungskosten, die im Rechtsbehelfsverfahren entstehen: Steuerberatungskosten aufgrund eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Festsetzung der Erbschaftsteuer stellen nicht abziehbare Nachlassverbindlichkeiten dar. Begründet wird dies mit § 10 Abs. 8 ErbStG, der den Abzug der Erbschafsteuer selbst als Nachlassverbindlichkeit ausschließt. Demzufolge, so der BFH in seiner Entscheidung vom 9.12.2009 - II R 37/08, sind auch die Steuerberatungskosten für Rechtsbehelfe (Einspruch, Klage, Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs) nicht abziehbar, da es sich dabei um Aufwendungen handelt, die der Steuerpflichtige zur Abwehr von ihm zu entrichtender eigener - nicht abziehbarer - Erbschaftsteuer aufwendet.

Deshalb ist zwingend zwischen Erklärungskosten und Rechtsbehelfskosten zu unterscheiden. Hierauf ist auch bei Erstellung der Honorarabrechnungen zu achten, um eine saubere Zuordnung der Kosten als abziehbar/nicht abziehbar sicherzustellen. Das gilt vor allem, wenn nach Zeitaufwand abgerechnet wird.

Steuerberatungskosten Als Nachlassverbindlichkeit abziehbar?
für die Anzeige des Nachlasse, die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung und etwaiger Feststellungserklärungen abziehbar nach § 10 Abs. 5 Ziff. 3 ErbStG
die im Zusammenhang mit Rechtsmitteln (Einspruch, Klage) gegen die Festsetzung der Erbschaftsteuer entstehen Abzug ausgeschlossen, die Aufwendungen entstehen zur Abwehr der vom Steuerpflichtigen zu entrichtenden eigenen Erbschaftsteuer, die nach § 10 Abs. 8 ErbStG nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar ist, so dass auch die Kosten für die Abwehr nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar sind

Praxishinweis:

Das Verbot des Abzugs der Erbschaftsteuer gilt nur für die eigene, auf den Erwerb zu zahlende Erbschaftsteuer. Schuldete der Erblasser selbst dem Finanzamt noch Erbschaftsteuer aus einem ihm zugewendeten Vermögen und ist er vor Zahlung der Erbschafsteuer verstorben, ist diese vom Erben übernommene Erbschaftsteuer des Erblassers als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abziehbar (vgl. BFH Beschluss vom 22.11.2006, Az. II B 6/06).

 

* Über die Autorin:

Susanne Christ ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht. Sie führt eine eigene Steuer- und Wirtschaftskanzlei in Köln und ist die Sprecherin des Erbrechtsausschusses des Kölner Anwaltsvereins. Susanne Christ ist langjährige Fachautorin der Haufe Mediengruppe und Dozentin in den Bereichen Einkommen-, Umsatz- und Erbschaftssteuer. Sie schreibt auch regelmäßig Fachartikel und Kommentare bei STB Web. 

E-Mail: s.christ@netcologne.de

(STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 23.11.2016, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.