11.11.2016 | OLG Karlsruhe

Kein Kündigungsrecht der Bausparkasse bei Zuteilungsreife des Bausparvertrages

Zu der Frage, unter welchen Umständen ein Bausparvertrag durch die Bausparkassen gekündigt werden kann, sind die Gerichte in der Vergangenheit zu unterschiedlichen Urteilen gelangt. Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe stärkt abermals die Rechte der Bausparer.

Das OLG Karlsruhe hat die Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse für unwirksam erklärt. Geklagt hatte ein Ehepaar, das bereits im Jahr 1991 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 23.000 DM abgeschlossen hatte. Der Bausparvertrag war seit 2002 zuteilungsreif, das Darlehen wurde allerdings von den Klägern nicht abgerufen. Das Bausparguthaben wird nach den vertraglichen Vereinbarungen mit 2,5 Prozent verzinst. Im Jahr 2015 hatte die Bausparkasse den Vertrag gekündigt. Gegen diese Kündigung wandten sich die Kläger, die den Vertrag fortsetzen wollen.

Kein Kündigungsrecht in der Ansparphase

Bereits das Landgericht Karlsruhe hatte den Klägern recht gegeben. Auch die Berufung der Bausparkasse gegen dieses Urteil blieb vor dem OLG Karlsruhe erfolglos (Urteil vom 08.11.2016, Az. 17 U 185/15). Anders als bei vollständiger Ansparung der Bausparsumme stehe der Bausparkasse im vorliegenden Fall ein gesetzliches Kündigungsrecht nicht zu. Insbesondere lägen die Voraussetzungen der Regelungen zum Kündigungsrecht des Darlehensnehmers (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) nicht vor, da die Bausparkasse - in der Ansparphase rechtlich in der Rolle der Darlehensnehmerin - das Darlehen nicht "vollständig empfangen" habe. Vollständig empfangen habe die Bausparkasse das Darlehen, wenn die Bausparsumme erreicht sei, nicht bereits wenn der Bausparvertrag zuteilungsreif sei.

Aber: Bausparkasse hat Anspruch auf weitere Besparung des Vertrages

Die Bausparkasse sei deshalb jedoch nicht schutzlos. Sie könne ihren Anspruch auf weitere Besparung des Vertrages bis zum Erreichen der Bausparsumme durchsetzen. Kommt der Bausparer dieser Verpflichtung nicht nach, so besteht nach den vertraglichen Vereinbarungen ein Kündigungsrecht.

Das OLG Karlsruhe hat sich mit dieser Entscheidung der Ansicht des OLG Stuttgart (STB Web berichtete) angeschlossen. Da die Frage des Kündigungsrechts von Bausparkassen bei nicht vollständig angesparter Bausparsumme von den Obergerichten unterschiedlich beantwortet wird, hat der Senat die Revision zugelassen.

(OLG Karlsruhe / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 11.11.2016, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.