08.11.2016 | Bundesgerichtshof

Gebrauchtwagenkauf: Mangel muss nicht immer sichtbar sein

Käufer von Gebrauchtwagen, die gravierende Mängel behaupten, müssen diese nicht unter allen Umständen unter Beweis stellen, wenn sie auf Nachbesserung oder Rückabwicklung bestehen. Auch sporadisch Auftretendes rechtfertigt einen Anspruch, wenn es die Sicherheit gefährdet, befanden die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH).

Verhandelt wurde über ein hängendes Kupplungspedal. Dieses ließe sich nach Betätigung manchmal nur noch händisch wieder zurückziehen, bemängelte der Käufer eines gebrauchten Volvo V 50. Als der Verkäufer dies überprüfen wollte, funktionierte alles anstandslos. Der Käufer solle das Fahrzeug eben bei erneutem Auftreten nochmals vorbeibringen. Das war in den folgenden Tagen der Fall, doch der Verkäufer ließ trotzdem keine Reparaturbereitschaft erkennen. Daraufhin trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück und wollte den Kaufpreis wieder.

Zurecht, wie der BGH befand. Der Käufer sei auch ohne Fristsetzung zur Nachbesserung wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Es könne ihm aufgrund der Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit nicht zumgemutet werden, erst abzuwarten, bis die Kupplung wieder hängen bleibt. Es reiche aus, dass er dem Verkäufer eine Untersuchungsmöglichkeit eingeräumt und die Mangelsymptome hinreichend genau bezeichnet hat.

Entscheidend bei dem Fall war, dass es sich nicht um einen "Komfortmangel", sondern um einen sicherheitsrelevanten Mangel handelte.

(BGH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 08.11.2016, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.