24.11.2016 | BGH

Käufer muss geringfügigen Lackschaden nicht akzeptieren

Das Fahrzeug wird ausgeliefert, beim Transport entstehen kleinere Schäden: Der Käufer muss dann einen solchen Wagen weder abnehmen, noch bezahlen, entschied der Bundesgerichtshof.

Geklagt hatte ein Autohaus. Es hatte ein Neufahrzeug der Marke Fiat kostenfrei zum Käufer liefern lassen. Im Lieferschein der Spedition war vermerkt: "Kleine Delle Fahrertür, Kosten für Ausbesserung werden von… [der Klägerin]… übernommen." Der Käufer wollte das nicht akzeptieren und übersandte den Kostenvoranschlag eines Autolackierbetriebes, wonach Lackierkosten in Höhe von 528,30 Euro entstünden, um den Schaden zu beheben. Das Autohaus ließ schließlich den Wagen wieder abholen, beseitigte die Mängel und brachte lieferte das Fahrzeug wieder aus. Der Verkäufer zahlte daraufhin zwar den gesamten Kaufpreis, aber nicht die vom Autohaus in Rechnung gestellten Transportkosten für die Rückholung und Wiederauslieferung des Fahrzeugs, ferner "Standgeld" sowie Verzugszinsen auf den Kaufpreis, insgesamt 1.138,64 Euro.

Zurecht, wie die Richter am Bundesgerichtshof befanden. Ein Käufer habe auch bei geringfügigen, behebbaren Mängeln - wie dem hier vorliegenden Lackschaden - grundsätzlich weder den Kaufpreis zu zahlen noch das Fahrzeug abzunehmen, ehe der Mangel beseitigt ist. Das Zurückbehaltungsrecht gilt hier uneingeschränkt. Bei den von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen wie Transportkosten und "Standgeld" handele es sich um Kosten, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Kaufvertrages erforderlich waren. Zu tragen hat diese immer der Verkäufer.

(BGH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 24.11.2016, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.