30.09.2016 | OLG Hamm

Unwirksames Testament oder unechte Urkunde?

Ein nicht selbst erstelltes, aber unterschriebenes handschriftliches Testament ist zwar ein im
zivilrechtlichen Sinne formunwirksames Testament. Urkundenfälschung ist es strafrechtlich gesehen aber nicht.

Im Erbschaftsstreit wollte ein Alleinerbe seiner Schwester den Pflichtteil verweigern, da diese das Testament für die Mutter verfasst hatte. Der Vorwurf: Urkundenfälschung. Die Mutter hatte das Testament unterschrieben, zivilrechtlich war es trotzdem unwirksam, da sie den Text nicht selbst geschrieben hatte. Eine unechte Urkunde sei es aber dadurch nicht, so die Richter am Oberlandesgericht Hamm.

Gegenstand der Verhandlung war ein Schriftstück aus dem Jahr 2009. Es sei zwar ein formunwirksames Testament, aber keine im strafrechtlichen Sinne unechte Urkunde, weil die Erblasserin die Erklärung eben selbst unterzeichnet habe und von einem fehlenden Bewusstsein der Erblasserin, dass sie überhaupt irgendeine Erklärung abgebe, nicht auszugehen sei. Damit habe sich die Erblasserin die in dem Schriftstück enthaltene Erklärung zu eigen gemacht und diese als eigene gelten lassen. Das schließe den Tatbestand
einer Urkundenfälschung im Sinne des Strafgesetzbuchs aus, dessen Erfüllung durch die Klägerin nach den zivilrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu ihrer Erbunwürdigkeit führen würde.

(OLG Hamm / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 30.09.2016, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.