31.08.2016 |

Inkassobriefe prüfen, bevor man zahlt

Verbraucher sollten Mahnbriefe von Inkassounternehmen immer genau prüfen, bevor sie sie bezahlen. Darauf weist jetzt der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU), Berlin, hin.

Wie der BDIU mitteilt, häufen sich in letzter Zeit Meldungen von Verbrauchern, die einen gefälschten Inkasso-Brief erhalten haben. Häufig werden dabei angebliche Forderungen aus Gewinnspielen angemahnt. Laut einer Umfrage unter den Mitgliedern des Verbands war in den letzten zwölf Monaten jedes neunte Inkassounternehmen von solchen Betrugsfällen betroffen. Bei jedem vierten haben sich schon einmal Verbraucher wegen eines solchen Falles gemeldet.

Verbraucher sollten, wenn sie eine Mahnung erhalten, vor allem auf folgende Punkte achten:

  • Ist die Forderung, die angemahnt wird, bekannt? Wenn man eine Rechnung nicht bezahlt hat, weiß man das in der Regel. Inkassounternehmen sind laut Gesetz dazu verpflichtet, bereits in der ersten Mahnung genaue Angaben zur Art der Forderung zu machen – zum Beispiel den Namen oder die Firma ihres Auftraggebers zu benennen sowie den Grund für die Forderung.
  • Stimmen die Angaben im Briefkopf mit den weiteren Angaben überein? Wenn zum Beispiel das Unternehmen eine deutsche Adresse verwendet, die Bankverbindung aber ins Ausland verweist – zu erkennen an den ersten beiden Buchstaben der IBAN –, ist Vorsicht geboten.
  • Wenn Verbraucher Zweifel an der Forderung haben, sollten sie das Inkassounternehmen kontaktieren und nachfragen. Seriöse Inkassounternehmen verfolgen berechtigte Forderungen und werden alles tun, um dem Zahlungspflichtigen den Anspruch des Gläubigers klar und deutlich darzulegen.
  • Inkassounternehmen brauchen in Deutschland eine Registrierung. Kontrollieren Sie, ob das Unternehmen unter www.rechtsdienstleistungsregister.de geführt ist. Nur dann darf das Unternehmen überhaupt Inkasso durchführen.

Bei Fragen oder Problemen mit einem Inkassounternehmen können sich Verbraucher auch an den BDIU wenden. Ist das Inkassounternehmen Mitglied im Verband, kann der BDIU vermitteln.

(BDIU / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 31.08.2016, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.