24.08.2016 | Steuerberatung

Neue Anforderungen an Vergütungsvereinbarung durch Informationspflichten aufgrund geänderter StBVV

Von Susanne Christ, Rechtsanwältin/Fachanwältin für Steuerrecht, Köln *

Zum 23.7.2016 ist die Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen in Kraft getreten, die auch Änderungen der StBVV enthält. Neben der wenig praktisch bedeutsamen Abschaffung der Mindestgebühr von 10 EUR aufgrund der Vorgabe der Europäischen Kommission sind die Informationspflichten im Zusammenhang mit Vergütungsvereinbarungen verschärft worden. Dies hat Konsequenzen für die Praxis, denn werden diese Informationen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erteilt, ist die Vergütungsvereinbarung nicht wirksam; auf eine über der gesetzlichen Gebühr liegende höhere Vergütung besteht dann kein Anspruch.

Die Vergütungsvereinbarung mit Mandanten muss in Schriftform erfolgen und den gesetzlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen genügen. (Foto: © Adam Gregor - Fotolia.com)

Außerdem wurde durch Einführung eines doppelten Inlandsbergriffs neu geregelt, in welchen Fällen die StBVV anzuwenden ist. Das kann für international auftretende Steuerberater/Steuerberatungsgesellschaften bedeutsam sein.

Einführung des doppelten Inlandsbegriffs durch Änderungen des § 1 StBVV n.F.

Seit dem 23.07.2016 gilt die StBVV nur noch für Steuerberater/innen bzw. Steuerberatungsgesellschaften, wenn sie

  1. ihren Sitz in Deutschland haben und (!)
  2. die Berufstätigkeit im Inland ausgeführt wird.

Wird die Beratung im Ausland durchgeführt, gelten die Regelungen der StBVV nicht, selbst wenn das beratende Unternehmen seinen Sitz im Inland hat. Auch wenn die Beratung im Inland durchgeführt wird, das beratende Unternehmen aber ausschließlich seinen Sitz im Ausland hat, ist kein Raum mehr für die Anwendung der StBVV.

Praxishinweis:
Erfahrungen mit dem Wegfall von Gebührenverordnungen in anderen Rechtsordnungen oder bei anderen Berufsträgern zeigen, dass die Gebühren ohne die Struktur einer Gebührenverordnung steigen. Gesetzliche Gebühren dienen somit eher Mandanten als Berufsträgern.

Steuerberater/innen, die mit ihrer Tätigkeit nicht unter die StBVV fallen, sollten unbedingt darauf achten, vor Übernahme eines Auftrags mit dem Mandanten eine eigenständige, nicht auf der StBVV basierende Honorarvereinbarung zu treffen. Unterlassen sie das und rechnen sie stattdessen nach der StBVV ab, wäre eine solche Abrechnung gerichtlich nicht durchsetzbar.

Änderung des § 3 StBVV

Die in § 3 Abs. 1 StBVV a.F. enthaltende Regelung zur Mindestgebühr („Der Mindestbetrag einer Gebühr beträgt 10 EUR“) wurde ersatzlos gestrichen.

Auch wenn u. a. diese Regelung Anlass für die Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens war, große praktische Bedeutung kommt dieser Regelung nicht zu. Die Änderung dient lediglich der Klarstellung.

Änderung des § 4 Abs. 4 StBVV n.F. jedoch von großer praktischer Bedeutung

Nach den neuen Abs. 3 und 4 des § 4 StBVV n.F. wird die Möglichkeit gesetzlich verankert, mit dem Mandanten statt der gesetzlichen Gebühren abweichende Honorare zu vereinbaren. Und zwar sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Mandanten (vgl. § 4 Abs. 3 StBVV). Eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren wird dabei aber nur in außergerichtlichen Verfahren zugelassen und nur soweit sie im angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters steht.

Gebührenüberschreitungen waren auch bislang schon zulässig, so dass dieser Regelung wenig praktische Bedeutung zukommt. Auch diese Regelung führt eher zu einer Klarstellung als einer echten Neuerung.

Große praktische Bedeutung hingegen hat die Erweiterung der Informationspflichten. Denn mit Inkrafttreten der 3. Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 22.7.2016 sind Steuerberater/innen bzw. Steuerberatungsgesellschaften, soweit sie unter den Anwendungsbereich der StBVV fallen, verpflichtet, in Textform in der Vergütungsvereinbarung darauf hinzuweisen, dass eine höhere oder niedrigere Gebühr als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden kann, vgl. § 4 Abs. 4 StBVV n.F..

Formulierungsbeispiel:
"Es wird darauf hingewiesen, dass eine höhere oder niedrigere Vergütung als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden kann."

Wird dieser Hinweis nicht gegeben, ist die Vergütungsvereinbarung unwirksam.

Überblick über die wichtigsten Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Vergütungsvereinbarung:

  • Sie muss als Vergütungsvereinbarung bezeichnet werden. Nicht zwingend ist die Verwendung des Begriffs „Vergütungsvereinbarung“, auch ähnlich lautende Bezeichnungen sind zulässig,
  • Sie muss schriftlich („in Textform“) erfolgen,
  • Sie muss den Hinweis enthalten, dass eine höhere oder niedriger Vergütung als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden kann, vgl. § 4 Abs. 4 StBVV n.F.,
  • Sie muss von anderen Regelungen – mit Ausnahme der Auftragserteilung – deutlich abgetrennt werden.

Achtung!
Die Vergütungsvereinbarung darf keinesfalls in der Vollmacht enthalten sein!

Entspricht die tatsächlich getroffene Vereinbarung nicht den hier genannten formalen Anforderungen, leistet der Mandant aber freiwillig und ohne Vorbehalt, kann die Zahlung nicht wegen Verstoßes gegen diese Anforderungen zurückgefordert werden. Hat er noch nicht geleistet und entspricht die Vereinbarung nicht den formalen Anforderungen, besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Vielmehr werden dann die gesetzlichen Gebühren geschuldet.

Konsequenzen einer fehlerhaften, unter der gesetzlichen Gebühr liegende Vergütungsvereinbarung

Ist eine Vergütungsvereinbarung wegen fehlender Information unwirksam, könnte das für den Mandanten zur Folge haben, dass bei der Vereinbarung einer unter der gesetzlich liegenden Gebühr die gesetzlich vorgesehene höhere Gebühr geschuldet würde. Ob eine solche, am Wortlaut des Gesetzes orientierte Auslegung tatsächlich Bestand haben wird, ist zweifelhaft. Die formalen Anforderungen an die Vergütungsvereinbarung dienen dem Schutz des Auftraggebers/Mandanten. Würde sich ein Fehler - etwa die mangelnde Aufklärung - dann jedoch zu seinem Nachteil gebührenerhöhend auswirken, würde dies dem Schutzgedanken widersprechen. Aus diesem Grunde ist nicht ausgeschlossen, dass hier die Rechtsprechung in entsprechenden Fällen korrigierend eingreifen wird.

Klarer ist die Rechtslage, wenn die Vergütungsvereinbarung in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber einem Verbraucher getroffen wird. Denn Fehler bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen sich grundsätzlich nicht zu Lasten des Verbrauchers auswirken. Hier würde trotz fehlerhafter Gebührenvereinbarung wohl nur die unter der gesetzlichen Gebühr liegende Vergütung geschuldet werden.

Zusammenfassung

Die Änderungen zur StBVV haben für den Praktiker vor allem im Hinblick auf die Verschärfung der Informationspflicht nach § 4 Abs. 4 StBVV n.F. Bedeutung. Die übrigen Änderungen haben eher klarstellende Funktion.

 

* Über die Autorin:

Susanne Christ ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht. Sie führt eine eigene Steuer- und Wirtschaftskanzlei in Köln und ist die Sprecherin des Erbrechtsausschusses des Kölner Anwaltsvereins. Susanne Christ ist langjährige Fachautorin der Haufe Mediengruppe und Dozentin in den Bereichen Einkommen-, Umsatz- und Erbschaftssteuer. Sie schreibt auch regelmäßig Fachartikel und Kommentare bei STB Web. 

E-Mail: s.christ@netcologne.de

 

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 24.08.2016, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.