13.07.2016 | Bundesfinanzhof

Kein Abzug ausländischer Steuer im Missbrauchsfall

Sind dem Steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen einer Gesellschaft zuzurechnen, da eine zwischen ihm und der GmbH bestehende Beteiligungskonstruktion über ausländische Gesellschaften als Gestaltungsmissbrauch anzusehen ist, kann er die von einer zwischengeschalteten Auslandsgesellschaft im Ausland gezahlte Dividendensteuer nicht von seinen Einkünften abziehen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat.

Im Streitfall war der im Inland ansässige Kläger über mehrere im Ausland ansässige Gesellschaften an einer inländischen GmbH beteiligt. Zwischen den Beteiligten war unstreitig, dass die Beteiligungskonstruktion als sog. Gestaltungsmissbrauch nach der Abgabenordnung anzusehen war (§ 42 AO). Gewinnausschüttungen der GmbH führten daher beim Kläger zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Unterdessen war für Gewinnausschüttungen bei den zwischengeschalteten Gesellschaften eine Dividendensteuer im Ausland entstanden. Der Kläger begehrte, diese ausländische Steuer wenigstens einkünftemindernd zu berücksichtigen. Finanzamt, Finanzgericht und schließlich der BFH lehnten dies ab.

Bei nicht rechtsmissbräuchlichen Gestaltung wäre keine Dividendensteuer angefallen

Der Abzug einer ausländischen Steuer ist nur zulässig, wenn dieselbe Person auf dieselben Einkünfte inländische und zugleich ausländische Steuer zu entrichtet hat. Nur dann könne von einer Doppelbesteuerung gesprochen werden, die das Gesetz vermeiden will, so der BFH in seinem Urteil vom 2. März 2016 (Az. I R 73/14). Im Streitfall wurde allerdings nicht der inländische Kläger, sondern die zwischengeschaltete Gesellschaft zur Dividendensteuer herangezogen.

Ohne Bedeutung ist, dass die Zwischenschaltung rechtsmissbräuchlich und dem Kläger deshalb die Gewinnausschüttung unmittelbar zuzurechnen war. Denn bei einer angemessenen und damit nicht rechtsmissbräuchlichen Gestaltung der Beteiligungsverhältnisse, wäre die ausländische Dividendensteuer überhaupt nicht angefallen. Folglich muss der deutsche Fiskus die Minderung seines Steueraufkommens nicht hinnehmen.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 13.07.2016, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.