30.05.2016 | Einkommensteuer

Regelmäßige Arbeitsstätte einer Lehramtsreferendarin

Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass die Ausbildungsschule einer Lehramtsreferendarin deren regelmäßige Arbeitsstätte darstellt. Daher kann sie nur die Entfernungspauschale geltend machen.

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Eine Lehramtsreferendarin suchte viermal wöchentlich eine ihr zugewiesene Schule zur schulpraktischen Ausbildung auf, während sie einmal in der Woche an Ausbildungsseminaren teilnahm. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrten der Klägerin zur Schule als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer. Demgegenüber begehrte die Klägerin einen Abzug nach Dienstreisegrundsätzen in Höhe von 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer.

Ortsgebundener Mittelpunkt der Tätigkeit

Das FG Münster wies die Klage mit Urteil vom 20. April 2016 (Az. 7 K 2639/14 E) ab. Die Klägerin könne die Fahrten zur Grundschule lediglich mit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer abziehen, weil die Schule ihre regelmäßige Arbeitsstätte dargestellt habe. Da sie die Schule viermal wöchentlich aufgesucht hat, sei von einer gewissen Nachhaltigkeit auszugehen. Die Umstände, dass die Zuweisung auf die Dauer des Referendariats beschränkt war und theoretisch hätte geändert werden können, stünden dieser Beurteilung nicht entgegen. Eine regelmäßige Arbeitsstätte liege auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer versetzungsbereit oder befristet beschäftigt sei. Im Verhältnis zum Ausbildungszentrum stelle die Schule den ortsgebundenen Mittelpunkt der Tätigkeit der Klägerin dar. Insoweit sei das Referendariat vergleichbar mit einer Lehrausbildung, in der der Ausbildungsbetrieb und nicht die Berufsschule den Mittelpunkt der Tätigkeit darstelle.   

(FG Münster / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 30.05.2016, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.