14.06.2016 | FG Baden-Württemberg

Kunstlehrerin kann Ausstellungsbesuche nicht von der Steuer absetzen

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschieden, dass Aufwendungen für den Besuch von Kunstausstellungen und Vernissagen bei einer Kunstlehrerin weder voll noch zur Hälfte als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig sind.

Die Klägerin unterrichtete als Oberstudienrätin das Fach Bildende Kunst an einem Gymnasium. Daneben betätigte sie sich als freischaffende Kunstmalerin, wobei diese Tätigkeit vom Finanzamt als "Liebhaberei" angesehen und die mit ihr verbundenen langjährigen Verluste daher einkommensteuerrechtlich nicht anerkannt wurden. Die künstlerische Betätigung wurde jedoch in den dienstlichen Beurteilungen der Klägerin anerkennend hervorgehoben. Die Klägerin machte die ihr entstandenen Kosten für den Besuch verschiedener Kunstausstellungen zur Hälfte als Werbungskosten bei ihren Einkünften als Lehrerin steuerlich geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung insgesamt ab.

Die dagegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht mit Urteil vom 19. Februar 2016 (Az. 13 K 2981/13) abgewiesen. Es war der Auffassung, dass Aufwendungen für den Besuch kultureller Veranstaltungen nur dann steuerlich abzugsfähig seien, wenn sie nahezu ausschließlich beruflich veranlasst seien. Das sei jedoch hier nicht der Fall, weil es fernliegend sei, dass die Klägerin als kulturell interessierte Bürgerin derartige Veranstaltungen losgelöst von ihrer beruflichen Tätigkeit nicht besucht haben würde. Auch eine Aufteilung der Kosten in einen beruflichen und einen privaten Teil komme nicht in Betracht, weil es sich um einheitliche Veranstaltungen handele und jeder prozentuale Aufteilungsmaßstab willkürlich wäre.

Gegen das Urteil ist Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden.

(FG Bad.-Württ. / STB Web)

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