28.05.2016 | Urteil

Freie Mitarbeiter: Tatsachen bedingen Sozialversicherungspflicht

Es kommt bei der Frage der Sozialversicherungspflicht nicht darauf, welche Verträge Betriebe mit ihren Arbeitskräften schließen, entschied das Sozialgericht Düsseldorf.

Die Deutsche Rentenversicherung prüfte den Fall einer Sozial- und Heilpädagogin, die in einer Frühförderstelle im Rahmen eines Vertrages über freie Mitarbeit Fördereinheiten für behinderte Kinder durchführte. Der Ergebnis: Die Pädagogin sei abhängig beschäftigt und unterliege der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung.

Die hiergegen von dem Träger der Frühförderstelle erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Sozialgericht Dortmund (Az. S 34 R 2052/12) wertete es als maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung, dass die beigeladene Pädagogin ihre Tätigkeit nach Maßgabe der inhaltlichen Konzeption und organisatorischen Vorgaben der Einrichtung verrichtet habe. Die Beigeladene sei den behinderten Kindern und ihren Eltern wie eine Bedienstete der Frühförderstelle gegenüber aufgetreten. Wesentliche Arbeitsmittel und Räumlichkeiten seien gestellt worden. Von einer überwiegend frei gestalteten Arbeitsleistung könne damit nicht die Rede sein. Vielmehr sei die Beigeladene eng in die Arbeitsorganisation der Frühförderstelle eingebunden gewesen.

Das Sozialgericht weist darauf hin, dass der Abschluss eines Vertrages über eine freie Mitarbeit es nicht rechtfertige, die Mitarbeiterin dem Schutz des Sozialversicherungsrechts zu entziehen. Es komme nicht auf die Vertragsgestaltung, sondern die tatsächlichen Umstände der Tätigkeit an.

(SG Dortmund / STB Web)

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