10.05.2016 | FG Düsseldorf

Kindergeld: Keine Abzweigung bei fehlender Bedürftigkeit des Kindes

In einem vom Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschiedenen Fall wollte die erwachsene Tochter das Kindergeld aus dem Anspruch ihrer Mutter für sich abzweigen. Dies scheiterte an der mangelnden Bedürftigkeit der Tochter aufgrund deren Ausbildungsvergütung.

Nachdem die Klägerin eine Banklehre begann, beantragte sie bei der Familienkasse die Abzweigung des Kindergelds aus dem Anspruch ihrer Mutter an sich selbst und teilte mit, dass sie inzwischen in einer eigenen Wohnung lebe. Nachdem die Mutter der Klägerin angegeben hatte, dass sie dieser Barunterhalt und Sachleistungen gewähre, lehnte die Familienkasse die Abzweigung ab.

Im Rahmen des sich anschließenden Einspruchsverfahrens machte die Klägerin geltend, dass weder ihre Mutter noch ihr Vater Barunterhalt leisteten. Ihre Mutter übernehme allein den Familien-Mitgliedsbeitrag für ein Balletstudio in Höhe von 90 Euro pro Monat. Demgegenüber bestand die Mutter der Klägerin auf die Auszahlung des Kindergelds. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Mit der Klage beanspruchte die Klägerin die Abzweigung des Kindergelds in Höhe von 99 Euro monatlich; dies entspricht dem Differenzbetrag zwischen dem Kindergeld von 184 Euro und dem Einzelbeitrag für das Balletstudio von 85 Euro.

Frage der Bedürftigkeit geht vor Unterhaltspflicht

Das FG Düsseldorf hat die Abzweigung mit Urteil vom 07.04.2016 (Az. 16 K 1697/15 AO) abgelehnt. Die Mutter der Klägerin habe ihre Unterhaltspflicht nicht verletzt, da die Klägerin infolge ihrer Ausbildungsvergütung von monatlich 850 Euro nicht bedürftig gewesen sei. Hingegen sei die Mutter der Klägerin einer 400 Euro-Tätigkeit nachgegangen und habe davon zwei minderjährige Kinder und einen studierenden Sohn unterhalten müssen.

Schließlich könne der Tatbestand der Abzweigung auch nicht entsprechend angewendet werden. Dies werde zwar für den Fall diskutiert, dass der - aus anderen Gründen nicht leistungsverpflichtete - Kindergeldberechtigte das Kindergeld nicht für das betreffende Kind verwende. Im Fall des nicht bedürftigen Kindes erscheine die entsprechende Anwendung jedoch nicht geboten. Eines direkten Zugriffs auf das Kindergeld bedürfe es nicht.

Das FG Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Düsseldorf / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 10.05.2016, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.