19.04.2016 |

Betriebssitz des Arbeitgebers eines Außendienstmitarbeiters ist regelmäßige Arbeitsstätte

Sucht ein Außendienstmonteur arbeitstäglich den Betriebssitz seines Arbeitgebers auf und fährt von dort aus mit einem Firmenfahrzeug die Einsatzorte an, stellt der Betriebssitz seine regelmäßige Arbeitsstätte dar mit der Folge, dass die Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale abzugsfähig sind. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

Im Streitfall argumentierte der der Kläger, der als Außendienstmonteur beschäftigt ist, keine regelmäßige Arbeitsstätte zu haben. Insbesondere könne der Betriebssitz seines Arbeitgebers nicht als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen werden, weil er nur einen geringen Teil seiner täglichen Arbeitszeit dort verbringe. In der Einkommensteuererklärung machte der Kläger 0,30 EUR daher für jeden tatsächlich gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt hingegen erkannte lediglich die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer an.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG Münster blieb jedoch erfolglos (Urteil vom 17. Februar 2016, Az. 11 K 3235/14 E). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur bis einschließlich 2013 geltenden Rechtslage könne ein Arbeitnehmer nur noch eine einzige regelmäßige Arbeitsstätte haben. Hierfür sei entscheidend, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers befinde. Bei verschiedenen Tätigkeitsstätten sei maßgeblich, welches konkrete Gewicht den einzelnen Tätigkeiten zukomme. Beim Kläger liege dieser qualitative Mittelpunkt seiner Arbeitstätigkeit zwar nicht am Betriebssitz seines Arbeitgebers, sondern in den einzelnen Einsatzorten. Allerdings könne sich der Kläger genauso wie seine Arbeitskollegen, die Bürotätigkeiten am Betriebssitz errichten, auf die täglichen Fahrten zur Betriebsstätte einrichten und so seine Wegekosten minimieren. Insoweit sei die neuere Rechtsprechung für Fälle wie den Streitfall zu modifizieren. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Münster / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 19.04.2016, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.