07.04.2016 | Bundesverwaltungsgericht

Eigenanbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken ausnahmsweise erlaubnisfähig

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) mit Urteil vom 06. April 2016 verpflichtet, einem schwer kranken Patienten eine Ausnahmeerlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis zu erteilen, weil das Betäubungsmittel für seine medizinische Versorgung notwendig ist und ihm keine gleich wirksame und erschwingliche Therapiealternative zur Verfügung steht.

Der 52-jährige Kläger ist seit 1985 an Multipler Sklerose erkrankt. Die Symptome seiner Erkrankung behandelt er seit etwa 1987 durch die regelmäßige Einnahme von Cannabis. Vom Vorwurf des unerlaubten Besitzes und Anbaus von Betäubungsmitteln ist er zuletzt im Januar 2005 freigesprochen worden. Das Strafgericht sah sein Handeln als gerechtfertigt an, weil ihm keine Therapiealternative zur Verfügung stehe. Den seit Mai 2000 gestellten Antrag des Klägers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Anbau von Cannabis zur medizinischen Selbstversorgung lehnte das BfArM mit Bescheid vom 6. Dezember 2007 und Widerspruchsbescheid vom 10. August 2010 ab.

Nunmehr hat das Bundesverwaltungsgericht das BfArM verpflichtet, dem Kläger die beantragte Erlaubnis zu erteilen. Die Behandlung des schwer kranken Klägers mit selbst angebautem Cannabis liege hier ausnahmsweise im öffentlichen Interesse, weil die Einnahme zu einer erheblichen Linderung seiner Beschwerden führe und ihm gegenwärtig kein gleich wirksames und für ihn erschwingliches Medikament zur Verfügung stehe.

Der (ebenfalls erlaubnispflichtige) Erwerb von so genanntem Medizinalhanf aus der Apotheke scheide aus Kostengründen als Therapiealternative aus. Seine Krankenkasse hat eine Kostenübernahme wiederholt abgelehnt. Eine Eigenfinanzierung ist ihm mit seiner Erwerbsunfähigkeitsrente nicht möglich. Der Kläger könne auch nicht darauf verwiesen werden, wegen der Kostenübernahme durch die Krankenkasse erneut den sozialgerichtlichen Klageweg zu beschreiten. Eine solche Klage sei ihm unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar.

(BVerwG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 07.04.2016, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.