25.04.2016 | OLG Hamm

Zahnärztin durfte Patientin mit Amalgam versorgen

Die Verwendung von Amalgam bei Zahnfüllungen ist grundsätzlich unbedenklich. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm am entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Detmold bestätigt.

Die im Jahre 1959 geborene Klägerin ließ sich in den Jahren 1987 bis 2009 von der beklagten Zahnärztin behandeln. Seit ihrer
Kindheit hatte die Klägerin diverse Amalgamfüllungen. Von der Beklagten ließ sie sich weitere Amalgamfüllungen einsetzen, die sie nach Behandlungsende durch einen anderen Zahnarzt entfernt wurden. Die Klägerin hat gemeint, die Zahnärztin habe bei der Behandlung fehlerhaft Amalgam verwendet und das Vorliegen einer Amalgamallergie nicht erkannt. Infolgedessen hätten ihr zwei Zähne gezogen werden müssen, zudem habe sie weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten.

Die Schadensersatzklage - unter anderem über 12.000 Euro Schmerzensgeld - blieb jedoch erfolglos. Das zahnmedizinisch sachverständig beratene OLG Hamm konnte in seinem Urteil vom 04.03.2016 (Az. 26 U 16/15) weder eine fehlerhafte Behandlung noch eine fehlerhafte Aufklärung der Klägerin durch die Beklagte feststellen. Die Verwendung von Amalgam sei, so der Senat dem Sachverständigen folgend, grundsätzlich unbedenklich. Eine bei einem Patienten grundsätzlich denkbare Amalgamallergie sei bei der Klägerin nicht feststellbar. Das zeige schon der Zeitablauf. Massive gesundheitliche Beeinträchtigungen habe die Klägerin erst ab Ende des Jahres 2001 geschildert, viele Jahre nach der Ersteinbringung von Amalgam. Zudem habe die Klägerin keine Symptome einer allergischen Reaktion gezeigt, nachdem sie Amalgamfüllungen erhalten habe. Ein Zusammenhang zwischen den von der Klägerin geschilderten weiteren Beschwerden und einer Belastung mit Amalgam habe der Sachverständige ebenfalls nicht feststellen können.

(OLG Hamm / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 25.04.2016, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.