30.03.2016 | Bundesfinanzhof

Steueransprüche verjähren nicht am Wochenende

Fällt das Jahresende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag, endet die Festsetzungsfrist für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Das Urteil ist auch für die Verjährung zum Jahresende 2016 von Bedeutung, da der 31. Dezember 2016 auf einen Samstag fällt.

Im Streitfall beantragte ein Arbeitnehmer eine sog. Antragsveranlagung. Dieser Antrag ist innerhalb der sog. Festsetzungsfrist zu stellen, die mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung beginnt und vier Jahre beträgt. Im konkreten Fall ging der Antrag beim Finanzamt erst am 2. Januar ein. Das Finanzamt und auch das erstinstanzliche Finanzgericht sahen dies als verspätet an, da die Festsetzungsfrist bereits mit Ablauf des 31. Dezember geendet habe.

Dem ist der BFH mit Urteil vom 20. Januar 2016 (Az. VI R 14/15) entgegengetreten. Zwar wäre die betreffende Einkommensteuer mit Ablauf des Jahres verjährt. Als Besonderheit sei aber zu berücksichtigen, dass das betreffende Jahresende auf einen Samstag gefallen sei. In einem solchen Fall trete Verjährung nicht mit Ablauf des 31. Dezember, sondern nach § 108 Abs. 3 der Abgabenordnung erst mit Ablauf des nächsten Werktages und damit am 2. Januar 2012 ein.

Die Entscheidung des BFH ist auch für die Verjährung zum Jahresende 2016 von Bedeutung, da der 31. Dezember 2016 auf einen Samstag fällt.

(BFH / STB Web)

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