16.03.2016 | Reformen

Reform des Urhebervertragsrecht: Faire Vergütung für Kreative

Die Bundesregierung hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung beschlossen.

Viele Kreative sind freiberuflich tätig, ihre wirtschaftliche Lage ist trotz hervorragender Ausbildung und qualifizierter Leistungen oft prekär. Das geltende Recht sieht zwar schon seit dem Jahr 2002 eine "angemessene Vergütung" vor, in der Realität bekommen Kreative aber nicht immer, was ihnen zusteht.

Häufig müssen sich Kreative nach wie vor auf Vertragsbedingungen einlassen, mit denen sie alle Rechte am Werk beziehungsweise an ihren Leistungen gegen eine unangemessene Einmalzahlung aus der Hand geben ("Total Buy-Outs"). Hierdurch wird eine faire Beteiligung der Urheber an der Verwertung insbesondere dann unterlaufen, wenn mehrfache Nutzungen ohne entsprechende Vergütung erfolgen und die Rechtseinräumung die gesamte Schutzdauer umfasst, also nicht selten einen Zeitraum von mehr als 100 Jahren. Vor allem freiberuflich tätigen Urhebern fehlt oft die Markt- und Verhandlungsmacht, um den gesetzlich verankerten Anspruch auf angemessene Vergütung im Streitfall auch tatsächlich durchzusetzen. Ihnen droht, wenn sie ihre Rechte wahrnehmen, häufig ein faktischer Boykott ("Blacklisting"): Sie laufen Gefahr, keine Folgeaufträge mehr zu erhalten, wenn sie ihre gesetzlichen Ansprüche individuell einfordern.

Der Gesetzentwurf sieht folgende zentrale Regelungen vor:

  • Urheber erhalten ein ausdrücklich geregeltes gesetzliches Recht auf Auskunft über erfolgte Nutzungen. Kreative sollen wissen wieviel mit ihrer Leistung verdient wird. Das ist wichtig, denn wenn ihre bisherige Vergütung in einem Missverhältnis zu den Einnahmen steht, kann ihnen eine Nachzahlung zustehen.
  • Der Grundsatz der angemessenen Vergütung auch für die mehrfache Nutzung eines Werks oder einer künstlerischen Darbietung wird gestärkt. Das Gesetz regelt ausdrücklich, dass auch die Häufigkeit der Nutzung ein Kriterium zur Bestimmung eines fairen Honorars ist. Nutzt der Verwerter mehrfach, beispielsweise in verschiedenen Online-Medien, muss dies bei der Vergütung berücksichtigt werden.
  • Der Urheber, der dem Verwerter gegen eine pauschale Vergütung ein Exklusivrecht eingeräumt hat, erhält das Recht, sein Werk nach Ablauf von zehn Jahren auch anderweitig zu vermarkten. Der erste Vertragspartner ist zur weiteren Verwertung befugt.
  • Von diesen gesetzlichen Regelungen kann zum Nachteil des Urhebers nur abgewichen werden, soweit dies durch gemeinsame Vergütungsregeln oder Tarifverträge vorgesehen ist, die von Verbänden auf gleicher Augenhöhe fair ausgehandelt worden sind.
  • Die Regeln zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln durch die Verbände von Kreativen und Verwertern sollen gestrafft werden, damit es schneller als bisher zu kollektiven Absprachen kommt.
  • Die Reform führt ein Verbandsklagerecht für Urheberverbände ein, um die tatsächliche Durchsetzung von vereinbarten Vergütungsregelungen zu erleichtern. Wenn diese Regelungen in Verträgen mit einzelnen Künstlern unterlaufen werden, dann kann sein Verband in Zukunft dagegen vorgehen. Der einzelne Künstler ist künftig nicht mehr auf sich allein gestellt ist, wenn es darum geht, sein Recht auf eine faire Bezahlung durchzusetzen.

(BMJV / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 16.03.2016, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.