02.03.2016 | Bundesfinanzhof

Verlust aus dem Verfall von Optionen steuerlich berücksichtigungsfähig

Verluste aus dem Verfall von Optionen mindern die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit drei Urteilen vom 12. Januar 2016 entgegen der Rechtsauffassung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) entschieden. Die Urteile sind auch deshalb von besonderer Bedeutung, da sie zur heute geltenden Rechtlage nach Einführung der Abgeltungssteuer ergangen sind.

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In den Streitfällen hatten Privatanleger jeweils Aktien- und Indexoptionen erworben. Der Kurs der Wertpapiere und Aktienindizes entwickelte sich nicht wie erwartet. Die Optionen "liefen aus dem Geld" und mussten nach dem Ende der Laufzeit als wertlos aus den Wertpapierdepots der Anleger ausgebucht werden. Die Steuerpflichtigen machten den Wertverlust als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.

Der BFH erkennt die Verluste aus dem Verfall der wertlos gewordenen Optionen steuerlich an. Optionsbedingte Verluste sind danach bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Dies folge aus dem Wortlaut, der systematischen Stellung und dem Sinn und Zweck der Regelung, so der BFH. Es sei dabei unerheblich, ob der Anleger aufgrund der Option auch den zugrundeliegenden Basiswert erwirbt oder ob er einen sich aus dem Optionsgeschäft ergebenen Unterschiedsbetrag in bar ausgleicht. Der BFH betrachtet die Anschaffung der Option und den Ausgang des Optionsgeschäfts als Einheit. Die Steuerpflichtigen dürfen daher den Wertverlust mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen (z.B. Einnahmen aus Zinsen oder Dividenden) verrechnen und steuerlich nutzen.

Mit seinen Urteilen (Az. IX R 48/14, IX R 49/14 und IX R 50/14) wendet sich der BFH ausdrücklich gegen die Auffassung des BMF (BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2012 und vom 27. März 2013). Die Urteile sind auch deshalb von besonderer Bedeutung, da sie zur heute geltenden Rechtlage nach Einführung der Abgeltungssteuer ergangen sind.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 02.03.2016, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.