11.02.2016 | Bundesverfassungsgericht

Ausschluss juristischer Personen vom Amt des Insolvenzverwalters ist verfassungsgemäß

Der in der Insolvenzordnung geregelte Ausschluss juristischer Personen von der Bestellung zum Insolvenzverwalter ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden und wies die Verfassungsbeschwerde einer Rechtsanwalts-GmbH zurück.

Der Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt, so das BVerfG. Mit der geordneten Durchführung des Insolvenzverfahrens, das neben der Durchsetzung privater Interessen auch die vom Staat geschuldete Justizgewähr verwirklicht, schütze der Gesetzgeber ein Rechtsgut von hohem Rang. Er durfte aus den Besonderheiten der intensiven insolvenzgerichtlichen Aufsicht über den Insolvenzverwalter die Notwendigkeit ableiten, dass nur eine natürliche Person mit diesem Amt betraut werden soll.

Zudem würden juristische Personen auch unter der geltenden Gesetzeslage - jedenfalls faktisch - über einen Marktzugang verfügen, der ihnen eine erfolgreiche Geschäftstätigkeit bei Unterstützung von Insolvenzverwaltern ermögliche.

Beschluss vom 12. Januar 2016, 1 BvR 3102/13

(BVerfG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 11.02.2016, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.