13.02.2016 | Hessisches Landessozialgericht

Häusliches Arbeitszimmer: Aufzug ist Privatsache

Ist ein Versicherter auf einen Rollstuhl angewiesen und plant beim Neubau eines Einfamilienhauses sein Arbeitszimmer im ersten Stock, so ist dies Folge seiner persönlichen Lebensführung.

Ein Anspruch auf Leistungen im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben besteht in diesem Fall nicht, entschied das Hessische Landessozialgericht (AZ L 2 R 262/14). Die Rentenversicherung muss die Kosten für einen Aufzug nicht tragen.

Der auf den Rollstuhl angewiesener Konstruktionsleiter hatte beantragt, dass die Rentenversicherung im Rahmen der Wohnungshilfe den Aufzug in seinem Neubau finanzierte. Die Richter gaben der Rentensicherung Recht; der Mann habe einen behindertengerecht ausgestatteten Arbeitsplatz im Unternehmen und arbeite daneben in einem häuslichen Arbeitszimmer. Dieses aber im ersten Stockwerk einzurichten, habe in seinem privaten Ermessen gelegen. Auf dieser Etage befänden sich darüber hinaus weitere Privaträume, deren Nutzung keinen Bezug zur Berufsausübung des Klägers habe. Der Einbau des Aufzugs diene daher mindestens gleichwertig der Erreichbarkeit dieser privaten Räume.

(Hessisches Landessozialgericht / STB Web)

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