08.02.2016 | FG Düsseldorf

Erbschaftsteuer: Kürzung des Ehegattenfreibetrags für beschränkt Steuerpflichtige unionsrechtswidrig

Über die Frage, welcher erbschaftsteuerliche Freibetrag im Ausland lebende Ehegatten mit nur beschränkter Steuerpflicht in Deutschland erhalten, wurde schon häufig vor Finanzgerichten gestritten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist beschränkt Steuerpflichtigen ebenso ein Ehegattenfreibetrag von 500.000 Euro (statt nur 2.000 Euro) zu gewähren wie unbeschränkt Steuerpflichtigen.

In einem vom Finanzgerich (FG) Düsseldorf im Dezember 2015 entschiedenen Fall, versuchte das Finanzamt trotz der EuGH-Rechtsprechung einen Freibetrag von nur 2.000 Euro durchzusetzen. Der Kläger ist schweizerischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz. Seine Ehefrau, die die deutsche und die schweizerische Staatsangehörigkeit besaß und mit ihm in der Schweiz lebte, verstarb im Juni 2012. Zu ihrem Nachlass, den der Kläger allein erbte, gehörten hälftige Miteigentumsanteile an vier Eigentumswohnungen in Deutschland. Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer gegenüber dem Kläger fest und berücksichtigte einen Freibetrag von nur 2.000 Euro. Zwar sei – angesichts der Rechtsprechung des EuGH – auch einem beschränkt Steuerpflichtigen der für unbeschränkt Steuerpflichtige geltende Ehegattenfreibetrag von 500.000 Euro zu gewähren. Zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Besserstellung müsse der Freibetrag jedoch um den Teil gekürzt werden, der anteilig auf das nicht von der beschränkten Steuerpflicht erfasste Auslandsvermögen entfalle.

EuGH hat das Argument des Finanzamts bereits zurückgewiesen

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der hiergegen gerichteten Klage mit Urteil vom 18.12.2015 (Az. 4 K 3636/14 Erb) stattgegeben. Der EuGH habe das Argument des Finanzamts bereits in der Rechtssache "Welte" aufgegriffen und zurückgewiesen. Im Verfahren "Welte" habe die Regierung der Bundesrepublik geltend gemacht, der niedrigere Freibetrag für beschränkt Steuerpflichtige diene dem Gebot der steuerlichen Kohärenz. Dem sei der Gerichtshof entgegengetreten. Er habe darauf hingewiesen, dass eine Beschränkung der Grundfreiheiten aus Gründen der Kohärenz nur zulässig sei, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung bestehe. Einen solchen unmittelbaren Zusammenhang habe der Gerichtshof nicht gesehen.

Gleichbehandlung gebietsansässiger und gebietsfremder Steuerpflichtiger

Insoweit sei der Gerichtshof den Schlussanträgen des Generalanwalts gefolgt. Dieser habe sich auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob es die Gleichbehandlung gebietsansässiger und gebietsfremder Steuerpflichtiger gebiete, den vollen Freibetrag von 500.000 Euro zu gewähren, obwohl der in Deutschland besteuerte Teil des Nachlasses – anders als bei rein innerstaatlichen Sachverhalten unbeschränkt Steuerpflichtiger – nicht den Gesamtbetrag der Erbschaft darstelle. Diese Frage habe der Generalanwalt bejaht. Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Es hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Düsseldorf / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 08.02.2016, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.