01.02.2016 | Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht

Zur Verpflichtung eines Steuerberaters zur Datenüberlassung an die Finanzverwaltung bei gekündigtem Mandat

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) hat entschieden, dass ein Steuerberater auch dann zur Überlassung eines Datensticks mit der Buchführung seines (ehemaligen) Mandaten an die Finanzverwaltung bzw. alternativ zur Freigabe der Daten bei der DATEV verpflichtet ist, wenn er gegenüber dem Mandanten Zurückbehaltungsrechte geltend macht.

Das Finanzamt ordnete im Jahr 2014 beim Steuerpflichtigen eine Außenprüfung für die Jahre 2010 bis 2012 an. Im Rahmen der Prüfungsvorbereitung teilte der neue Steuerberater dem Prüfer mit, dass die erforderlichen Unterlagen sich beim früheren Steuerberater befänden, der wegen offener Honorarforderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend mache.

Mit Bescheid vom 22. Mai 2015 forderte das Finanzamt daraufhin den früheren Steuerberater auf, für seinen ehemaligen Mandanten einen dem GDPdU-Standard entsprechenden Datenträger mit den Buchführungsdaten zur Durchführung einer Betriebsprüfung für die Jahre 2010 bis 2012 (Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer) unverzüglich herauszugeben, hilfsweise gegenüber der DATEV e.G. unverzüglich schriftlich die Zustimmung zur Erstellung und Übersendung eines entsprechenden Datenträgers zu erklären.

Steuerberater muss Daten für die Betriebsprüfung herausgeben

Den dagegen gerichteten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat das FG mit Beschluss vom 10. Dezember 2015 (Az. 2 V 95/15) abgelehnt. Ein Steuerberater sei gem. §§ 147 Abs. 6, 97, 104 Abs. 2 AO zur Überlassung eines Datensticks mit der Buchführung seines Mandanten an die Finanzverwaltung bzw. alternativ zur Freigabe der Daten bei der DATEV e.G. verpflichtet. Dem stünden die Zurückbehaltungsrechte aus § 66 StBerG bzw. § 273 BGB gegenüber dem Mandanten nicht entgegen. Der Umstand, dass es zwischen dem Steuerberater und dem Steuerpflichtigen zivilrechtliche Streitigkeiten über die jeweilige Erfüllung der Vertragspflichten gebe und ggf. der Steuerberater auch eine Betrugsanzeige gegen den Steuerpflichtigen erhebe, ändere nichts daran, dass im Verhältnis zum Finanzamt die Unterlagen "für" den Steuerpflichtigen aufbewahrt werden. Dabei seien Urkunden im Sinne des § 97 Abs. 1 AO auch Ausdrucke der Konten der Finanzbuchführung, die Journale, die Primanoten und die Summen- und Saldenlisten.

Gegen den Beschluss wurde Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdeverfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen II B 97/15 geführt.

(Schleswig-Holsteinisches FG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 01.02.2016, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.