24.01.2016 | Bundesfinanzhof

Erstattung unionsrechtlicher Abgaben: Verzinsung ab dem Zeitpunkt ihrer Zahlung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass unionsrechtliche Abgaben, soweit sie zu Unrecht erhoben wurden und dem Abgabepflichtigen deshalb zu erstatten sind, ab dem Zeitpunkt ihrer Zahlung durch den Abgabepflichtigen zu verzinsen sind.

Ein Zucker erzeugendes Unternehmen hatte für mehrere Wirtschaftsjahre eine EU-Produktionsabgabe gezahlt. Der EuGH erklärte die Abgabe dann für nichtig, weil die Methode der Abgabenberechnung zu einer überhöhten Belastung der Zuckererzeuger geführt hat. Der EU-Rat erließ darauf eine neue Verordnung, die eine niedrigere Produktionsabgabe vorsieht. Das Zuckerunternehmen erhob daraufhin Klage.Das beklagte Hauptzollamt erstattete dem Unternehmen anschließend den zu viel entrichteten Abgabenbetrag nebst Zinsen, die ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung aufgelaufen waren. Das genügte dem Unternehmen nicht: Es verlangte, Zinsen bereits von dem Tag an zu berechnen, an dem sie die Produktionsabgabe entrichtet hatte. Zu Recht, befand der Bundesfinanzhof.

Das im Streitfall anzuwendende nationale Recht, die Abgabenordnung, sehe für den Fall vor, dass der Erstattungsbetrag vom Tag der Rechtshängigkeit an zu verzinsen sei. Allerdings habe der EuGH entschieden, das nationale Recht dürfe nicht dazu führen, dass dem Abgabepflichtigen eine angemessene Entschädigung für diejenigen Einbußen vorenthalten werde, die er durch eine zu Unrecht gezahlte unionsrechtliche Abgabe erlitten habe. Zinsen auf Erstattungsbeträge müssten deshalb für den Zeitraum berechnet werden, in welchem die Mittel dem Abgabepflichtigen nicht zur Verfügung gestanden hätten. Dem schloss sich der BFH an.

Wenn die Finanzbehörden künftig Abgaben erstatten, muss für die Berechnung der Zinsen künftig zwischen unionsrechtlichen und nationalen Abgaben unterschieden werden.

BFH, Urteil vom Urteil vom 22. September 2015, Az. VII R 32/14

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 24.01.2016, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.