19.01.2016 | Niedersächsisches Finanzgericht

Übergangsregelung zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen verfassungsgemäß

Das Niedersächsische Finanzgericht (NFG) hatte über die Verfassungsmäßigkeit der umsatzsteuerlichen Übergangsregelung zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen zu entscheiden. Das Urteil betrifft Bauleistungen an Bauträger und damit eine Vielzahl von Fällen.

Die Regelung betrifft vor dem 15. Februar 2014 erbrachte umsatzsteuerpflichtige Leistungen, bei denen leistender Unternehmer und Leistungsempfänger davon ausgegangen sind, dass der Leistungsempfänger die Steuer als Bauleistung nach § 13b UStG schuldet, diese Annahme sich aber nachträglich als unrichtig herausstellt. Für diesen Fall begründet § 27 Abs. 19 UStG eine Änderungsmöglichkeit der Steuerfestsetzung beim Leistenden, sofern der zu Unrecht nach § 13b UStG in Anspruch genommene Leistungsempfänger seine gezahlte Steuer zurückfordert.

Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) 2013 entschieden hatte, dass Bauträger keine Steuerschuldner nach § 13b UStG sind, forderte der Leistungsempfänger im Streitfall die gezahlte Steuer zurück. Gleichzeitig setzte das Finanzamt die Steuer für 2009 nunmehr gegenüber dem Kläger als leistenden Unternehmer nach § 27 Abs. 19 UStG fest (STB Web berichtete).

Das NFG führt nun in seinem Urteil vom 29.10.2015 (Az. 5 K 80/15) aus, dass § 27 Abs. 19 UStG nicht gegen das Rückwirkungsverbot verstoße. Vielmehr handele es sich um eine verfahrensrechtliche Sondervorschrift. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes seien dabei in verfassungskonformer Weise gewährleistet. Das Urteil betrifft Bauleistungen an Bauträger und damit eine Vielzahl von Fällen. Nachdem bereits mehrere Gerichte in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung des § 27 Abs. 19 ausgegangen sind, liegt nunmehr - soweit ersichtlich - die erste Entscheidung eines Gerichts in der Hauptsache vor. Die Revision wurde zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH liegt noch nicht vor.

(NFG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 19.01.2016, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.