16.12.2015 | Bundessozialgericht

Krankenkassen müssen nur palliativ eingesetzte anthroposophische Mistelpräparate bezahlen

Das Bundessozialgericht wies die Revision einer Krebspatientin zurück. Sie wollte erreichen, dass die Krankenkasse die Kosten für das anthroposophische nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel Iscador M übernimmt.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Versorgung mit dem nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel Iscador M zur adjuvanten Krebstherapie. Apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel wie das Mistelpräparat Iscador M sind von der Arzneimittelversorgung nach dem SGB V grundsätzlich ausgeschlossen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat Mistelpräparate ausschließlich beschränkt auf den Einsatz in der palliativen Therapie in die Liste der verordnungsfähigen nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel aufgenommen. Die Anwendungsbeschränkung "in der palliativen Therapie" gilt auch für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen. Der Gemeinsame Bundesausschuss verfüge über eine hinreichende demokratische Legitimation, durch Richtlinien festzulegen, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können, so das Bundessozialgericht mit Urteil vom 15. Dezember 2015 (Az.  B 1 KR 30/15 R).

(BSG / STB Web)

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