16.12.2015 | Abschlussprüfungsreformgesetz

Kabinett beschließt Reform der Abschlussprüfung

Die Bundesregierung hat am 16.12.2015 den Entwurf eines Abschlussprüfungsreformgesetzes (AReG) beschlossen. Künftig müssen Abschlussprüfer mehr und ausführlicher zum Inhalt ihrer Prüfung und deren Ergebnissen berichten. Gleichzeitig wird die Verantwortung des Aufsichtsrats oder Prüfungsausschusses bei der Begleitung und Überwachung der Abschlussprüfung geschärft.

Der Gesetzentwurf beschränkt sich weitgehend auf eine 1:1-Umsetzung der Vorgaben der überarbeiteten EU-Abschlussprüferrichtlinie sowie auf die notwendigen Anpassungen des deutschen Rechts an die EU-Abschlussprüferverordnung vom 16. April 2014. Im Interesse eines weitestmöglichen Erhalts der im deutschen Recht verankerten Grundprinzipien der Abschlussprüfung werden die im europäischen Recht eingeräumten Mitgliedstaatenwahlrechte in weitem Umfang ausgeübt.

Wesentliche Änderungen

Die wesentlichen Änderungen gegenüber der geltenden Rechtslage ergeben sich dabei zwar unmittelbar aus dem europäischen Recht, sie müssen aber in deutsches Recht eingepasst werden. Die Vorgaben der EU-Verordnung gelten dabei für alle kapitalmarktorientierten Unternehmen (d.h. insbesondere börsennotierte Aktiengesellschaften) sowie grundsätzlich für alle Banken und Versicherungen. Dieser Unternehmenskreis wird strikteren Vorgaben für die Durchführung der Abschlussprüfung unterworfen als sie bei Abschlussprüfungen anderer Kapitalgesellschaften gelten:

  • Die EU-Verordnung führt die Pflicht zum regelmäßigen Wechsel des Abschlussprüfers ein (sog. externe Rotation). Der Gesetzentwurf nutzt in diesem Zusammenhang die Option aus der EU-Verordnung, die Höchstdauer eines Prüfungsmandats von 10 auf 20 Jahre zu verlängern, wenn nach 10 Jahren eine Ausschreibung stattgefunden hat. Diese Möglichkeit soll allerdings Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Finanzmarkt nicht zustehen.
  • Der Gesetzentwurf nutzt zudem das Mitgliedstaatenwahlrecht der Verordnung, die Erbringung bestimmter Steuerberatungsleistungen durch den Abschlussprüfer auch weiterhin in Grenzen zu gestatten. Ziel bleibt es wie schon im geltenden deutschen Recht, die Selbstprüfung bei Erbringung von Abschlussprüfung und Steuerberatung zu verhindern. Zu weitreichende Steuerplanungen durch den Abschlussprüfer, sollen daher nicht zulässig sein. Zudem sorgt der Entwurf für eine stärkere Einbindung des Aufsichtsrats bzw. Prüfungsausschusses des geprüften Unternehmens bei der Beauftragung entsprechender Beratungsleistungen.
  • Die EU-Verordnung führt zu einer erweiterten Berichterstattung des Abschlussprüfers über die wesentlichen Risiken einer unrichtigen Darstellung im Jahresabschluss. Der Abschlussprüfer muss daher künftig mehr und ausführlicher Stellung nehmen, was gerade für den Kapitalmarkt von größerer Bedeutung ist. Der Entwurf sieht von einer Ausdehnung dieser Vorgaben über den Anwendungsbereich der Verordnung hinaus auf alle Unternehmen, die nach deutschem Recht zu einer Prüfung ihres Jahresabschlusses verpflichtet sind, ab. Ziel ist es auch hier, die Belastungen im Sinne einer 1:1-Umsetzung zu begrenzen.
  • Für Sparkassen und Genossenschaften enthält der Entwurf Sonderregelungen, weil sie einem gesetzlichen Dauermandat bei der Prüfung durch die Prüfungsstellen bzw. Prüfungsverbände unterworfen sind. Für sie sind beispielsweise Vorgaben, wie die Pflicht zum Prüferwechsel, angesichts der besonderen Prüfungssysteme nicht sinnvoll. Sie auszunehmen, lässt das neue EU-Recht ausdrücklich zu.
  • Die EU-Reform führt schließlich zu einer stärkeren Verantwortung der unternehmensinternen Aufsichtsorgane bei der Begleitung der Abschlussprüfung. Mit dem Entwurf werden die Vorgaben für die Tätigkeit der Aufsichtsräte und Prüfungsausschüsse in den erfassten Unternehmen verstärkt und Verstöße gegen die prüfungsbezogenen Pflichten sanktioniert.
(BMJV / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 16.12.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.