11.12.2015 | EU-Recht

Kommission prüft steuerliche Behandlung von McDonald’s

Die Europäische Kommission hat ein eingehendes beihilferechtliches Prüfverfahren zur steuerlichen Behandlung von McDonald’s in Luxemburg eingeleitet. Der Grund dafür ist, dass Luxemburg McDonald’s offenbar durch einen Steuervorbescheid begünstigt und damit gegen EU-Beihilfevorschriften verstoßen hat.

"Wenn McDonald"s per Steuervorbescheid bestätigt wurde, dass das Unternehmen weder in Luxemburg noch in den USA Steuern auf seine europäischen Lizenzeinnahmen zahlen muss, müssen wir diesen Bescheid einer genauen beihilferechtlichen Prüfung unterziehen", sagt die EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager. "Doppelbesteuerungsabkommen sollen die doppelte Besteuerung in den betreffenden Ländern verhindern. Sie dürfen nicht als Rechtfertigung für doppelte Nichtbesteuerung genutzt werden."

Die luxemburgischen Behörden haben McDonald’s Europe Franchising im Jahr 2009 zwei Steuervorbescheide erteilt, auf deren Grundlage das Unternehmen in Luxemburg seither trotz hoher Gewinne (im Jahr 2013 mehr als 250 Millionen Euro) keine Körperschaftsteuer entrichtet hat. Diese Gewinne stammen aus Lizenzgebühren. Neben seinem in Luxemburg befindlichen Sitz, der für die strategische Ausrichtung zuständig ist, hat McDonald’s Europe Franchising zwei Filialen: eine in der Schweiz, die geringfügige Franchising-Tätigkeiten ausübt, und eine in den USA ohne echte Zuständigkeiten. Die von McDonald’s Europe Franchising vereinnahmten Lizenzgebühren werden unternehmensintern an die US-Filiale transferiert.

McDonald"s zahlte weder in Luxemburg noch in USA Körperschaftsteuer - Wie geht das?

Im Rahmen ihrer bisherigen Untersuchung ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass McDonald’s Europe Franchising insbesondere wegen des zweiten Steuervorbescheids seit 2009 sowohl in Luxemburg als auch in den USA praktisch keine Körperschaftsteuern auf seine Gewinne gezahlt hat. Dies war aus folgenden Gründen möglich:

Im ersten Steuervorbescheid der luxemburgischen Behörden vom März 2009 wurde bestätigt, dass McDonald’s Europe Franchising keine Körperschaftsteuer in Luxemburg entrichten müsse, da die Gewinne in den USA steuerpflichtig sind. Grundlage dafür war das zwischen Luxemburg und den USA geschlossene Doppelbesteuerungsabkommen. Dem Steuervorbescheid zufolge musste McDonald’s jedes Jahr einen Nachweis dafür vorlegen, dass die über die Schweiz in die USA transferierten Franchisegebühren sowohl in der Schweiz als auch in den USA gemeldet und versteuert wurden.

Entgegen der Annahme, auf die sich die luxemburgischen Steuerbehörden bei ihrem ersten Steuervorbescheid stützten, waren die Gewinne des Unternehmens jedoch in den USA nicht steuerpflichtig. Denn während McDonald‘s Europe Franchising nach der vorgeschlagenen Auslegung des luxemburgischen Rechts eine steuerpflichtige Filiale in den USA hatte, wurde diese nach US-amerikanischem Recht nicht als solche angesehen. Deshalb konnte McDonald’s den nach dem ersten Steuervorbescheid erforderlichen Nachweis dafür, dass die Gewinne in den USA steuerpflichtig sind, nicht erbringen.

Hat Luxemburg McDonald"s selektiv einen Vorteil verschafft?

McDonald’s erläuterte dies in einem Antrag auf einen zweiten Steuervorbescheid und drängte darauf, dass Luxemburg die Gewinne von der Besteuerung in Luxemburg befreien sollte, obwohl sie in den USA nicht steuerpflichtig waren. Daraufhin erteilten die luxemburgischen Behörden McDonald’s im September 2009 einen zweiten Steuervorbescheid, nach dem das Unternehmen keinen Nachweis mehr für die Besteuerung in den USA erbringen musste. In diesem Steuervorbescheid wurde bestätigt, dass die Einkünfte von McDonald’s Europe Franchising in Luxemburg keiner Besteuerung unterliegen, selbst wenn sie in den USA de facto nicht steuerpflichtig sind.

Die Kommission wird prüfen, ob die luxemburgischen Steuerbehörden von luxemburgischen Steuerrechtsvorschriften und Bestimmungen des zwischen Luxemburg und den USA geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens selektiv abgewichen sind und dadurch McDonald"s gegenüber anderen Unternehmen, die sich rechtlich und faktisch in einer vergleichbaren Lage befanden, einen Vorteil verschafft hat.

(EU Kommission / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 11.12.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.