08.12.2015 | Verwaltungsgericht Mainz

Keine Fahrtenbuchauflage für gesamten Fuhrpark eines Handwerksbetriebs

Einem Fahrzeughalter kann die Führung eines Fahrtenbuchs für das Fahrzeug auferlegt werden, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde. Eine Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf alle Fahrzeuge des Halters ist nur dann zulässig, wenn unaufklärbare Verkehrsverfehlungen auch mit den anderen Fahrzeugen zu befürchten sind. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Mainz.

Die Antragstellerin ist Inhaberin eines in Form einer GmbH organisierten Handwerksbetriebs und hält hierfür 6 Fahrzeuge. Mit einem Betriebsfahrzeug wurde eine erhebliche Abstandsunterschreitung zum vorausfahrenden Fahrzeug gemessen. Der verantwortliche Fahrer konnte nicht ermittelt werden. Daraufhin gab die zuständige Kreisverwaltung der Antragstellerin als Halterin für alle Fahrzeuge der Firma unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von 6 Monaten auf. Die Antragstellerin suchte um vorläufigen Rechtsschutz nach.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag hinsichtlich des Fahrtenbuchs für das Fahrzeug, mit dem der Verkehrsverstoß begangen wurde, mit Beschluss vom 2. Dezember 2015 (Az. 3 L 1482/15.MZ) abgelehnt, hinsichtlich der übrigen Betriebsfahrzeuge hatte er Erfolg.

Rechtmäßig sei die Fahrtenbuchauflage für das Fahrzeug, mit dem Abstandsvorschriften verletzt worden seien, weil die Feststellung des hierfür verantwortlichen Fahrzeugführers nicht gelungen sei. Die Halterin des Fahrzeugs habe nicht in der notwendigen Weise an der Ermittlung des Verantwortlichen mitgewirkt, obwohl ihr angesichts des vorgelegten Lichtbilds möglich gewesen wäre, den Kreis der in Betracht kommenden Mitarbeiter einzugrenzen, wenn nicht gar den Fahrer zu benennen. Dabei hätte die Halterin ggf. auch anhand ihrer Geschäftsunterlagen rekonstruieren müssen, welcher Mitarbeiter als Fahrzeugführer in Betracht komme. Der Eilantrag sei jedoch hinsichtlich der Fahrtenbuchauflage für die übrigen Kraftfahrzeuge des Betriebs begründet. Eine derart weitreichende Maßnahme sei nur verhältnismäßig, wenn die Ordnungsbehörde Ermittlungen über Art und Umfang des Fahrzeugparks angestellt und darüber hinaus eine Abschätzung vorgenommen habe, ob zukünftig unaufklärbare Verkehrsverfehlungen mit anderen Fahrzeugen des Halters zu erwarten seien. Beiden Anforderungen sei vorliegend der Antragsgegner nicht gerecht geworden.

(VG Mainz / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 08.12.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.