03.12.2015 | Bundesfinanzhof

Insolvenzverfahren: Steuererstattung aufs falsche Konto

Was passiert, wenn das Finanzamt eine Steuerrückerstattung irrtümlich auf das Konto eines Schuldners und nicht auf das des Insolvenzverwalters überweist? Darüber musste jetzt der BFH befinden.

Ein Insolvenzverwalter hatte geklagt, weil das Finanzamt eine Steuererstattung irrtümlich nicht auf sein, sondern auf das Konto das Schuldners überwiesen hatte, obwohl das Insolvenzverfahren bereits lief. Das Finanzamt hatte davon aber keine Kenntnis gehabt, da sich die Zuständigkeit erst geändert hatte. Es trat die befreiende Wirkung der Zahlung gemäß § 82 InsO ein, so der Bundesfinanzhof.

Ob allerdings das neue Finanzamt von dem Involvenzverfahren hätte wissen müssen, da es ja dem ursprünglichen bekannt war, entschied er BFH dabei aber nicht. Nach Auffassung der Richter kann sich der Insolvenzverwalter darauf nicht berufen, weil er selbst seine steuerlichen Mitwirkungspflichten verletzt hat. Der Insolvenzverwalter habe entweder von dem Wohnsitzwechsel des Insolvenzschuldners gewusst, ohne das neue Finanzamt über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu informieren, oder er habe keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen habe, den Wohnsitz des Insolvenzschuldners nachzuverfolgen. Darüber hinaus habe der Insolvenzverwalter über mehrere Jahre weder die erforderlichen Einkommensteuererklärungen abgegeben noch den Finanzbehörden die Besteuerungsgrundlagen mitgeteilt.

Urteil vom 18. August 2015, Az. VII R 24/13

(BFH / STB Web)

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