02.12.2015 | Bundesverfassungsgericht

Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz ohne Erfolg

Das Bundesverfassungsgericht hat drei Verfassungsbeschwerden gegen das 2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz nicht zur Entscheidung angenommen. Die Regelungen verstoßen nicht gegen das grundgesetzliche Gleichheitsrecht. Auch eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung konnte der Senat nicht feststellen.

Nach den Regelungen des Alterseinküftegesetzes findet ein Systemwechsel hin zu einer nachgelagerten Besteuerung statt, so dass Renteneinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus berufsständischen Versorgungen - zunächst mit einem Anteil von 50 Prozent und dann bis 2040 graduell auf 100 Prozent ansteigend - besteuert werden.

Bei der Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu, so das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Insbesondere sei es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar, dass Renteneinkünfte aus den verschiedenen Basisversorgungen gleich behandelt werden, obwohl die hierfür bis 2004 geleisteten Beiträge teilweise in unterschiedlichem Maße steuerentlastet waren.

Keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung

In den vorliegenden Beschwerdefällen liegt nach Auffassung der Karlsruher Richter auch keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vor. In zwei der drei Fälle übersteige die Summe der Renteneinkünfte, die die Beschwerdeführer jeweils bereits steuerfrei bezogen haben, die Summe der von ihnen geleisteten Beiträge. Auch im dritten Fall werde der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Fachgerichte - unter Zugrundelegung einer statistischen Lebenserwartung von 20 Jahren ab Renteneintritt - steuerfreie Rentenleistungen in einer Höhe erhalten, die die Summe seiner geleisteten Rentenversicherungsbeiträge um die Hälfte übersteigt.

Gesetzgeber war zu einer Neuordnung aufgefordert

Die Anhebung des Besteuerungsanteils von der früheren Ertragsanteilsbesteuerung auf 50 Prozent sämtlicher Rückflüsse in der Auszahlungsphase verletze schließlich auch nicht die rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots, so das BVerfG. Gegenüber dem Vertrauen der Beschwerdeführer falle hier entscheidend ins Gewicht, dass der Gesetzgeber mit der Verabschiedung des Alterseinkünftegesetzes dem verfassungsrechtlichen Auftrag nach einer Neuordnung der Regelungen zur Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Alterseinkünften nachgekommen ist.

(BVerfG / STB Web)

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