30.11.2015 | Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Insolvenzverwalter bekommt Steuerkontoauszüge

Insolvenzverwalter können vom Finanzamt regelmäßig Einsicht in die den insolventen Schuldner betreffenden steuerlichen Unterlagen verlangen. Das Steuergeheimnis steht dem nicht entgegen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen mit vier Urteilen vom 24.11.2015 entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt.

Mehrere Insolvenzverwalter hatten unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen bei den zuständigen Finanzämtern beantragt, ihnen Steuerkontoauszüge eines Schuldners zur Verfügung zu stellen. Sie wollten mit Hilfe der steuerlichen Unterlagen ermitteln, ob Zahlungen auf Steuerschulden gegebenenfalls der Insolvenzanfechtung unterliegen. Nachdem das OVG bereits im Jahr 2011 entschieden hatte, dass sich ein derartiger Anspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz ergibt, hatten die Klagen bereits in erster Instanz Erfolg. Daraufhin ging das Land NRW mit der Begründung in Berufung, die Herausgabe der Steuerkontoauszüge an die Insolvenzverwalter verletze das Steuergeheimnis.

Sachgerechten Wahrung der Gläubigerrechte 

Das OVG hat nach Überprüfung an seiner Rechtsprechung festgehalten (Az. 8 A 1032/14, 8 A 1073/14, 8 A 1074/14, 8 A 1126/14). Zur Begründung hat der Vorsitzende ausgeführt, der Anspruch werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Abgabenordnung keinen Akteneinsichtsanspruch im Steuerverwaltungsverfahren vorsehe. Das Steuergeheimnis stehe der Offenbarung der steuerlichen Verhältnisse des insolventen Schuldners gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht entgegen. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehe das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Das schließe auch die Verfügungsbefugnis über Informationen bzw. "Geheimnisse" ein, deren Kenntnis zur Verwaltung der Insolvenzmasse und sachgerechten Wahrung der Gläubigerrechte erforderlich sei. Der Schuldner sei ohnehin verpflichtet, dem Insolvenzverwalter über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben.

Aus diesen Regelungen sei insgesamt zu schließen, dass das Steuergeheimnis bei einer Herausgabe der Steuerkontenauszüge an den Insolvenzverwalter nicht berührt werde, soweit diese die Insolvenzmasse beträfen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

(OVG NRW / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 30.11.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.