20.11.2015 | OLG Hamm

Anforderungen an die Einwilligung der Eltern in die ärztliche Behandlung ihrer Kinder

Ein ärztlicher Heileingriff bei einem minderjährigen Kind bedarf grundsätzlich der Zustimmung beider  sorgeberechtigter Eltern. Erscheint nur ein Elternteil mit dem Kind beim Arzt, darf dieser in von der Rechtsprechung präzisierten Ausnahmefällen - abhängig von der Schwere des Eingriffs - darauf vertrauen, dass der abwesende Elternteil den erschienenen Elternteil zur Einwilligung in den ärztlichen Eingriff ermächtigt hat.

Bei dem ärztlichen Aufklärungsgespräch im entschiedenen Fall war nur die Mutter anwesend, sie unterschrieb auch den anästhesistischen Aufklärungsbogen allein. Der das Aufklärungsgespräch führende Arzt hatte sich jedoch bei der Mutter nach der Einwilligung des Vaters erkundigt und sich diese durch die Unterschrift auf dem Aufklärungsbogen, der einen entsprechenden Hinweis enthielt, bestätigen lassen.

Die Schadensersatzklage der Eltern gegenüber dem Krankenhaus blieb daher erfolglos. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm konnte in seinem Urteil vom 29.09.2015 (Az. 26 U 1/15) keinen die Haftung der Klinik begründenden Aufklärungsfehler feststellen. Grundsätzlich müssten zwar beide sorgeberechtigten Eltern einem ärztlichen Heileingriff bei ihrem minderjährigen Kind zustimmen. Erscheine nur ein Elternteil mit dem Kind beim Arzt, dürfe dieser allerdings in von der Rechtsprechung präzisierten Ausnahmefällen darauf vertrauen, dass der abwesende Elternteil den erschienenen Elternteil zur Einwilligung in den ärztlichen Eingriff ermächtigt habe.

Drei von der Rechtsprechung präzisierte Ausnahmefälle

In Routinefällen (Ausnahmefall 1) dürfe der Arzt - bis zum Vorliegen entgegenstehender Umstände - davon ausgehen, dass der mit dem Kind bei ihm erscheinende Elternteil die Einwilligung in die ärztliche Behandlung für den anderen Elternteil miterteilen dürfe. Gehe es um ärztliche Eingriffe schwerer Art mit nicht unbedeutenden Risiken (Ausnahmefall 2), müsse sich der Arzt vergewissern, ob der erschienene Elternteil die Ermächtigung des anderen Elternteils habe und wie weit diese reiche. Dabei dürfe er aber - bis zum Vorliegen entgegenstehender Umstände – davon ausgehen, vom erschienenen Elternteil eine wahrheitsgemäße Auskunft zu erhalten. Gehe es um schwierige und weitreichende Entscheidungen über die Behandlung des Kindes (Ausnahmefall 3), etwa um eine Herzoperation,
die mit erheblichen Risiken für das Kind verbunden seien, liege eine Ermächtigung des abwesenden Elternteils zur Einwilligung in den ärztlichen Eingriff durch den anwesenden Elternteil nicht von vornherein nahe. Deshalb müsse sich der behandelnde Arzt in diesen Fällen darüber vergewissern, dass der abwesende Elternteil mit der Behandlung
einverstanden sei.

Die im vorliegenden Fall vorgesehene Biopsie sei als leichter bis mittelgradiger Eingriff mit normalen Anästhesierisiken zu bewerten und in die Kategorie des Ausnahmefalls 2 einzuordnen. Deswegen sei es ausreichend gewesen, dass sich der das Aufklärungsgespräch führende Arzt bei der Klägerin nach der Einwilligung des Klägers erkundigt habe und sich diese habe bestätigen lassen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig und beim Bundesgerichtshof (BGH) anhängig unter dem Az. VI ZR 622/15.

(OLG Hamm / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 20.11.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.