11.11.2015 | Bundesfinanzhof

Abzugsverbot der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe bei Personenunternehmen verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass das Verbot, die Gewerbesteuerlast bei der Ermittlung des Gewinns einer Personengesellschaft zu berücksichtigen, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Damit blieb die Klage von ehemaligen Gesellschaftern einer Personengesellschaft ohne Erfolg.

Die Gewerbesteuer ist ihrer Natur nach eine Betriebsausgabe und mindert deshalb den Gewinn des Unternehmens. Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat der Gesetzgeber jedoch angeordnet, dass die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe ist. Sie darf infolgedessen bei der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns nicht mehr gewinn- und damit steuermindernd berücksichtigt werden.

Nach Auffassung des BFH verstößt das Abzugsverbot nicht gegen das Grundgesetz (Urteil vom 10.09.2015, Az. IV R 8/13). Sie lasse sich vielmehr im Gesamtzusammenhang mit den steuerlichen Entlastungen, die zugleich durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführt worden sind, hinreichend sachlich begründen. Dies hatte der BFH bereits mit Urteil vom 16. Januar 2014 (Az. I R 21/12) für Kapitalgesellschaften entschieden (STB Web berichtete), bei denen durch das Abzugsverbot eine Doppelbelastung des Gewinns mit Körperschaft- und Gewerbesteuer eintritt.

Demgegenüber wird bei Personenunternehmen die Gewerbesteuer teilweise auf die Einkommensteuer des Unternehmers angerechnet. Insbesondere die eingeführte Erhöhung des Anrechnungsfaktors für die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer führe in vielen Fällen zu einer vollständigen Entlastung des Unternehmers bzw. der an einer Personengesellschaft beteiligten natürlichen Personen von der Gewerbesteuerschuld.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 11.11.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.