23.10.2015 | FG Rheinland-Pfalz

Unterhaltszahlungen an Angehörige im Kosovo nur bedingt steuerlich abzugsfähig

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Kellner Unterhaltszahlungen an seine im Kosovo lebenden volljährigen erwerbsfähigen Kinder nicht als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend machen kann. Er müsse nachweisen, dass sich seine Kinder bemüht haben, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden. Ein Rechtsmittel gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

Der aus dem Kosovo stammende Kläger war im Streitjahr 2013 als Kellner beschäftigt. Außerdem bezog er eine Witwerrente. In seiner Einkommensteuererklärung machte er Unterstützungszahlungen an seine vier im Kosovo lebenden volljährigen Kinder in Höhe von 4.200 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte die Zahlungen im Einkommensteuerbescheid allerdings nicht mit der Begründung, die Kinder seien im erwerbsfähigen Alter.

Klage blieb erfolglos

Die dagegen erhobene Klage des Klägers blieb erfolglos. Das FG Rheinland-Pfalz verwies in seinem Urteil vom 17. September 2015 (Az. 4 K 2254/14) auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) und vertrat die Auffassung, dass die im Ausland lebenden Kinder des Klägers zwar grundsätzlich zum Kreis der unterhaltsberechtigten Personen zählten. Da sie alle im arbeitsfähigen Alter gewesen seien, habe ein Unterhaltsanspruch allerdings nur dann bestanden, wenn sie auch tatsächlich unterhaltsbedürftig, d.h. nicht in der Lage gewesen seien, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.

Unterhaltsbedürftigkeit muss nachgewiesen werden

Im Kosovo habe zwar seinerzeit nachweislich Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung geherrscht. Dies rechtfertige es jedoch nicht, ohne Weiteres darauf zu schließen, dass man dort keine Arbeit bzw. zumindest Gelegenheitsarbeit finden könne. Der Kläger sei daher verpflichtet gewesen, nachzuweisen, dass seine Kinder unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel tatsächlich nachhaltig eine angemessene Tätigkeit gesucht hätten. Entsprechende Nachweise habe der Kläger jedoch nicht bzw. nicht in ausreichender Form erbracht.

Keine Revision

Das FG ließ die Revision gegen das Urteil nicht zu, weil die Frage der Erwerbsobliegenheit bei Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Unterhaltsempfänger höchstrichterlich bereits geklärt sei.

(FG Rheinl.-Pfalz / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 23.10.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.