18.10.2015 | FG Münster

Pfändbarkeit einer Internet-Domain durch das Finanzamt

Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass das Finanzamt die Ansprüche aus einem Internet-Domainvertrag pfänden kann. Bei den Rechten des Unternehmers aus dem Domainvertrag handele es sich um pfändbare Vermögensrechte im Sinne der abgabenrechtlichen Pfändungsvorschriften.

Geklagt hatte eine Genossenschaft, die als Registrierungsstelle Internet-Domains verwaltet und betreibt. Die Genossenschaft hatte mit einem Unternehmer, der Inhaber eines Onlineshops für Unterhaltungselektronik war, einen Vertrag über die Registrierung einer Internet-Domain geschlossen, in dem sie sich u.a. zur Zurverfügungstellung und Unterhaltung einer Internet-Domain verpflichtet hatte. Aufgrund rückständiger Steuern des Unternehmers pfändete das beklagte Finanzamt u.a. dessen Anspruch auf Aufrechterhaltung der Registrierung der Internet-Domain für seinen Onlineshop. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage begehrte die Genossenschaft die Aufhebung der Pfändung.

Zugriffsrecht auf die Ansprüche aus dem Domainvertrag

Das FG Münster wies die Klage ab (Az. 7 K 781/14 AO). Bei den Rechten des Unternehmers aus dem Domainvertrag handele es sich, so der Senat, um pfändbare Vermögensrechte im Sinne der abgabenrechtlichen Pfändungsvorschriften. Gegenstand der Pfändung sei dabei nicht die Internet-Domain als solche, die nur eine technische Adresse im Internet darstelle, sondern die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Domaininhaber gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustünden. Das beklagte Finanzamt habe mit der Pfändung auch keine pfändungsfremden Ziele verfolgt, sondern sich das Zugriffsrecht auf die Ansprüche des Unternehmers aus dem Domainvertrag gesichert.

Vergabestelle als Drittschuldnerin

Die Genossenschaft könne als Drittschuldnerin in Anspruch genommen werden, da sie Schuldnerin der Ansprüche aus dem Domainvertrag sei. Der Umstand, dass für die Genossenschaft durch eine zunehmende Zahl solcher Pfändungen zukünftig ein nicht unerheblicher Arbeits- und Verwaltungsaufwand ausgelöst werden könne, sei dabei unerheblich.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Münster / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 18.10.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.