12.10.2015 | FG Hamburg

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Wertveränderungen des Vermögens keine Werbungskosten

Anders als bei den Gewinneinkünften bleiben bei den Überschusseinkünften, zu denen auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehören, Wertveränderungen des Vermögens des Steuerpflichtigen außer Betracht, auch wenn es der Einkünfteerzielung dient. Darauf verwies das Finanzgericht (FG) Hamburg im einem Fall von Fremdwährungsverlusten bei der Finanzierung einer Mietimmobilie.

Zur Finanzierung einer Mietimmobilie, deren Kaufpreis in Euro zu zahlen war, hatte die Klägerin ein Darlehen über Schweizer Franken aufgenommen. Den Schuldendienst erbrachte sie in Euro. Eine Änderung des Wechselkurses in den Streitjahren führte dazu, dass trotz der Tilgungsleistungen die Darlehensvaluta nicht sank, sondern sogar anstieg. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin, ihre wechselkursbedingten Währungsverluste als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Vermögensverluste in der nicht steuerbaren Privatsphäre

Die Klage blieb erfolglos. Fremdwährungsverluste, die sich aus dem Kursverlust des Euro gegenüber dem Schweizer Franken ergeben, seien auch dann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn die den Verlusten zu Grunde liegenden Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs, der Sanierung oder der Errichtung eines Gebäudes dienten. Bei den von der Klägerin vorrangig geltend gemachten wechselkursbedingten Erhöhungen der Darlehensstände zum Jahresende nebst erbrachter Tilgungsleistungen handele es sich um (noch nicht realisierte) Vermögensverluste in der nicht steuerbaren Privatsphäre, nicht jedoch um Werbungskosten.

Gewinneinkünfte vs. Überschusseinkünfte

Anders als bei den Gewinneinkünften blieben bei den Überschusseinkünften, zu denen auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehörten, Wertveränderungen des Vermögens des Steuerpflichtigen außer Betracht, auch wenn es der Einkünfteerzielung diene. Aus der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Berücksichtigung von nachträglichen Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ergebe sich nichts anderes. Sie erweitere lediglich das Tatbestandsmerkmal des Veranlassungszusammenhangs, der Einkünftedualismus werde dadurch nicht in Frage gestellt.

Gegen das Urteil des FG Hamburg vom 21.5.2015 (Az. 2 K 197/14), ist Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt worden (Az. IX B 85/15).

(FG Hamburg / STB Web)

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