29.09.2015 | Sozialgericht Dortmund

Paketfahrer nicht Sub-Sub-Unternehmer, sondern abhängig Beschäftigter

Ist ein Paketfahrer durch ein Qualitätshandbuch und einen Verhaltenskodex in die Abläufe eines Logistikunternehmens eingebunden, wird er sozialversicherungspflichtig beschäftigt, auch wenn der Zusteller einen eigenen PKW nutzt. Das entschied das Sozialgericht Dortmund mit Urteil vom 11.09.2015 (Az. S 34 R 934/14).

Im entschiedenen Fall lieferte ein Paketfahrer als Sub-Sub-Unternehmer Pakete mit einem eigenen PKW-Kombi für ein bundesweit tätiges Logistikunternehmen aus. Das Gericht ging davon aus, dass der Fahrer bei dem zwischengeschalteten Kurierdienst (Vertragspartner des Logistikunternehmens) abhängig beschäftigt gewesen sei. Er sei durch die Verpflichtung auf die Vorgaben des Logistikunternehmens, die Nutzung von dessen Scanner, Formularen und Arbeitskleidung, die Begrenzung auf ein festgelegtes Zustellgebiet und die Nutzung der Betriebsstätte des Kurierdienstes eng in die Arbeitsorganisation des Subunternehmers des Logistikunternehmens eingegliedert gewesen.

Zwar könnten die Nutzung des eigenen PKW und die Tragung eines Haftungsrisikos Indizien für eine selbständige Tätigkeit sein. Hier sei diese Vertragsgestaltung jedoch weniger Ausdruck unternehmerischer Freiheit des Paketfahrers als vielmehr Ausdruck wirtschaftlicher Macht des hinter dem Kurierdienst stehenden Logistikunternehmens.

(SG Dortmund / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 29.09.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.