23.09.2015 | Beratertipp

Anlage Vorsorgeaufwand: Zu den Schwierigkeiten, die Beiträge zur KSK richtig einzugeben

Von Susanne Christ, Rechtsanwältin/Fachanwältin für Steuerrecht, Köln *

Im Zusammenhang mit den Zuschüssen der Künstlersozialkasse (KSK) zu den Krankenversicherungsbeiträgen ergeben sich bei der Festsetzung der Einkommensteuer aktuell erhebliche Probleme. Für die Beratung bedeutet dies, dass die Bescheide besonders sorgfältig zu prüfen sind und bei entsprechenden Fehlern Einspruch einzulegen. 

Anlage Vorsorgeaufwand
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Zum Hintergrund: Beiträge zur Krankenversicherung können ebenso wie die Beiträge zur Pflegeversicherung als Sonderausgaben bei der Festsetzung der Einkommensteuer abgesetzt werden. Erhält die versicherte Person von einer dritten Stelle einen Zuschuss zu der Krankenversicherung, reduziert sich der absetzbare Höchstbetrag von 2.900 EUR auf 1.900 EUR. Entsprechendes gilt für die Pflegeversicherung. Deshalb wird in der Anlage Vorsorgeaufwand der Einkommensteuererklärung auch danach gefragt, ob Anspruch auf steuerfreie Zuschüsse bestand. Zuschüsse der KSK zur Krankenversicherung sind nach § 3 Nr. 57 EStG steuerfrei, so dass diese Frage zu bejahen ist; im Formular ist unter Ziff. 11 eine 1 einzutragen (die Angaben zu den Formularen beziehen sich auf das für 2014 einzureichende Formular).

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können, auch wenn sie den Höchstbetrag von 1.900 EUR übersteigen, in voller Höhe als Sonderausgaben abgesetzt werden, wenn es sich bei den Beiträgen um die sog. Basisabsicherung handelt. Allerdings wird dieser Betrag gekürzt um die steuerfreien Zuschüsse zu den Basisbeiträgen.

In der Anlage Vorsorgeaufwand sind unter Ziff. 18 die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung einzutragen, unter Ziff. 24 sind die Zuschüsse zu den Beiträgen zu erfassen. Hier zeigt sich ein Problem: Werden unter der Ziff. 18 die vom Versicherten tatsächlich selbst getragenen Beiträge zur Krankenversicherung (also nach Abzug des Zuschusses dazu von der KSK) und unter Ziff. 24 die Zuschüsse eingetragen, werden Beiträge und Zuschüsse saldiert, so dass bei der Einkommensteuerfestsetzung Krankenversicherungsbeiträge mit 0 EUR anerkannt werden.

Beispiel 1 (aus Gründen der Übersichtlichkeit vereinfacht): Die selbständig tätige Journalistin Hilde Meyer ist ohne Anspruch auf Krankentagegeld freiwillig gesetzlich krankenversichert und erhält von der KSK Zuschüsse zu Krankenversicherung. In 2013 betrugen die Beiträge zur Krankenversicherung insgesamt 8.000 EUR, von der KSK erhielt sie einen Zuschuss von (vereinfacht) 4.000 EUR. In der Steuererklärung erklärt sie unter Ziff.18 den von ihr bezahlten Anteil an der Krankenversicherung in Höhe von 4.000 EUR, den Zuschuss der KSK dazu in Höhe von ebenfalls 4.000 EUR trägt sie unter Ziff. 24 ein. Das Finanzamt zieht von den von Meyer in der Steuererklärung angegebenen eigenen Beitragszahlungen den von der KSK geleisteten Zuschuss ab, anerkannt werden dadurch 0 EUR Beiträge zur Krankenversicherung.

Das Ergebnis ist natürlich nicht zufriedenstellend: Denn dadurch werden die von der Versicherten zur Krankenversicherung getragenen Beiträge nicht zum Sonderausgabenabzug zugelassen, obwohl darauf ein Anspruch besteht. Sie muss im Einspruchswege den ihr zustehenden Sonderausgabenabzug durchsetzen.

Beispiel 2 - ebenfalls vereinfacht: Um zu vermeiden, dass das Finanzamt die tatsächlich selbst getragenen Beiträge zur Krankenversicherung streicht, ist Hilde Meyer 2014 schlauer und trägt unter Ziff. 18 den Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung von 8.000 EUR ein, und unter Ziff. 24 den Zuschuss der KSK in Höhe von 4.000 EUR ein. Allerdings erkennt das Finanzamt auch diesmal die Beiträge zur Krankenversicherung nicht an, denn es berücksichtigt nicht den in der Steuererklärung erklärten Betrag, sondern den, den die Krankenversicherung bzw. die KSK dem Finanzamt gemeldet hat und dieser beträgt lediglich 4.000 EUR. Wieder ist es erforderlich, im Wege des Einspruchs um die Anerkennung der von Meyer selbst getragenen Beiträge zur Krankenversicherung zu kämpfen.

Bleibt nur die Möglichkeit, den Zuschuss nicht anzugeben. Da aber tatsächlich ein steuerfreier Zuschuss von der KSK zur Krankenversicherung gezahlt wurde, wäre dann die Steuererklärung fehlerhaft. Zudem ist die Höhe des Zuschusses zur richtigen Berechnung der anzuerkennenden Sonderausgaben notwendig. Denn der Zuschuss wirkt sich nicht nur darauf aus, ob der Höchstbetrag von 1.900 EUR oder 2.900 EUR gilt, sondern auch auf die Höhe der unabhängig vom Höchstbetrag abziehbaren Basisbeiträgen. Die zur Krankenversicherung gezahlten Basisbeiträge sind zu kürzen um die steuerfreien Zuschüsse zu den Basisbeiträgen. Die richtige Berechnung ist nur möglich, wenn dieser Betrag bekannt ist. Somit ist es für die richtige Festsetzung der Einkommensteuer notwendig, die Höhe der Zuschüsse zur Krankenversicherung auch zu benennen.

Steuerbescheide sorgfältig prüfen

Aufgrund dieser Probleme sollten Steuerbescheide von Mandanten, für die die KSK einen Teil der Versicherungsbeiträge übernimmt, besonders sorgfältig überprüft werden. Hilfreich ist auch ein entsprechender Hinweis in dem zur Einkommensteuererklärung gefertigten Anschreiben. Ob ein entsprechender Hinweis tatsächlich bei der Einkommensteuerfestsetzung berücksichtigt wird, hängt wesentlich von der Pfiffigkeit der Finanzbeamtin bzw. des Finanzbeamten ab. Werden die Zusammenhänge verstanden, wird trotz der Schwierigkeiten mit der Erfassung der Beiträge und Zuschüsse die Einkommensteuerfestsetzung in Bezug auf die Krankenversicherungsbeiträge korrekt erfolgen, ist das nicht der Fall, muss dies im Wege des Einspruchs geklärt werden.

Alternativ bestünde die Möglichkeit, auf die Nennung des Zuschusses im Formular zu verzichten, auch wenn dort ausdrücklich danach gefragt wird, und darauf im Anschreiben an das Finanzamt deutlich hinzuweisen. Diese Lösung erscheint problematisch, weil hier Angaben wider besseren Wissens zugunsten des Mandanten verschwiegen werden. Auch wenn wegen der gleichzeitigen Angaben des Zuschusses im Anschreiben an das Finanzamt auf diesen „Fehler“ in der Steuererklärung hingewiesen wird, und deshalb für den Vorwurf einer Steuerhinterziehung kein Raum sein dürfte, fühlen sich viele Mandanten mit einem solchen Vorgehen gar nicht wohl, selbst wenn es gelingen sollte, ihnen die Zusammenhänge verständlich zu machen. Für die Beratung bedeutet dies, dass hier die Bescheide besonders sorgfältig zu prüfen sind und bei entsprechenden Fehlern Einspruch einzulegen ist. Darüber hinaus sollten die Formulare baldmöglich verbessert werden.

 

* Über die Autorin:

Susanne Christ ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht. Sie führt eine eigene Steuer- und Wirtschaftskanzlei in Köln und ist die Sprecherin des Erbrechtsausschusses des Kölner Anwaltsvereins. Susanne Christ ist langjährige Fachautorin der Haufe Mediengruppe und Dozentin in den Bereichen Einkommen-, Umsatz- und Erbschaftssteuer. Sie schreibt auch regelmäßig Fachartikel und Kommentare bei STB Web. 

E-Mail: s.christ@netcologne.de

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 23.09.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.