16.09.2015 | FG Rheinland-Pfalz

Telearbeitsplatz einer Alleinerziehenden nur eingeschränkt abzugsfähig

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Aufwendungen für einen häuslichen Telearbeitsplatz auch von einer alleinerziehenden Mutter nur eingeschränkt steuerlich geltend gemacht werden können.

Die Klägerin ist bei einer Verwaltungsbehörde beschäftigt. Nach ihrer Scheidung traf sie mit ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung über Telearbeit, um weiterhin in Vollzeit arbeiten und dennoch ihren minderjährigen Sohn zu Hause betreuen zu können. Nach dieser Vereinbarung musste sie nur vormittags im Büro anwesend sein und konnte am Nachmittag zu Hause arbeiten. Dort nutzte sie ihre private Büroeinrichtung, ihr Arbeitgeber stellte nur das Verbrauchsmaterial (Papier, Tintenpatronen für den Drucker, Disketten, Software usw.) zur Verfügung und erstattete ihr dienstlich notwendige Telefon-, Fax- und Internetkosten. In ihrer Einkommensteuererklärung 2011 machte die Klägerin die Aufwendungen für ihren Telearbeitsplatz (1.518,61 Euro) als Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers geltend. Das beklagte Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug mit der Begründung, dass der Klägerin auch im Verwaltungsgebäude ihres Arbeitgebers ein Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.

FG verweist auf BFH-Rechtsprechung

Klage und Einspruch der Klägerin blieben erfolglos. Zur Begründung verwies das FG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 11. August 2015 (Az. 3 K 1544/13) auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), wonach die Aufwendungen für einen Telearbeitsplatz im häuslichen Arbeitszimmer nur dann abzugsfähig seien, wenn dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe (STB Web berichtete).

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ausreichend

Der Einwand der Klägerin, sie arbeite zu Hause (auch) außerhalb der Dienstzeiten, hatte ebenfalls keinen Erfolg. Es reiche aus, dass sie ihren Arbeitsplatz zu den üblichen Bürozeiten nutzen könne, wenn sie dies wolle. Dass sie alleinerziehende Mutter sei und ihren dienstlichen Arbeitsplatz wegen der Kinderbetreuung nicht nutzen könne, sei steuerrechtlich grundsätzlich unbeachtlich. Dabei handele es sich nämlich um private Gründe, auch wenn Ehe und Familie verfassungsrechtlich geschützt seien. Der Gesetzgeber habe speziell für Alleinerziehende eine Steuervergünstigung geschaffen (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24 b EStG). Diese Förderung, die auch die Klägerin erhalten habe, sei ausreichend, so dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Abzugsbeschränkung für das häusliche Arbeitszimmer ersichtlich seien.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

(FG Rheinl.-Pf. / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 16.09.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.