15.09.2015 | OLG Hamm

Wohnmobilkauf des verstorbenen Ehemanns verpflichtet auch die erbende Ehefrau

Für die Nichtabnahme eines neuen Wohnmobils schuldet die erbende Ehefrau des zwischenzeitlich verstorbenen Käufers Schadensersatz. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hervor.

Der Ehemann der Beklagten bestellte bei der Klägerin im September 2013 ein neues Wohnmobil der zum Kaufpreis von ca. 40.000 Euro. Zugleich vereinbarte er die Inzahlungnahme seines alten Wohnmobils für 12.000 Euro. Auf der Fahrt mit seinem alten Wohnmobil zur Klägerin, bei der der Ehemann das neue Wohnmobil in Empfang nehmen wollte, kam es zu einem Unfall, bei dem das alte Wohnmobil einen Totalschaden erlitt. Der Ehemann zog sich Verletzungen zu, an denen er wenige Tage später verstarb.

Die Beklagte bat daraufhin die Klägerin, den Kaufvertrag rückgängig zu machen, weil sie keine Verwendung für das neue Wohnmobil habe und den Kauf nicht finanzieren könne. Die Klägerin ist in der Folgezeit vom Kaufvertrag zurückgetreten und hat von der Beklagten unter Hinweis auf ihre Verkaufsbedingungen einen 15-prozentigen Kaufpreisanteil von ca. 6.000 Euro als Schadensersatzpauschale verlangt.

Die Schadensersatzklage war erfolgreich. Nach dem Urteil OLG Hamm vom 27.08.2015 (Az. 28 U 159/14) steht der Klägerin die in ihren Verkaufsbedingungen geregelte Schadensersatzpauschale i.H.v. 15 Prozent des Kaufpreises zu. Die Beklagte sei als Erbin des verstorbenen Käufers dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet. Ihr Ehemann habe einen verbindlichen Kaufvertrag über das neue Wohnmobil abgeschlossen. Dieser habe den Ehemann und - nach seinem Tod - die Beklagte als Erbin zur Abnahme des gekauften Fahrzeugs verpflichtet. Nachdem die Beklagte das Fahrzeug auch nach einer von der Klägerin gesetzten Frist nicht abgeholt und die Klägerin deswegen vom Kaufvertrag zurückgetreten sei, stehe ihr zudem Schadensersatz zu.

(OLG Hamm / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 15.09.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.